Steuerrechtsurteile

DBA dürfen grenzüberschreitende Verlustanrechnung einschränken



Die deutsche Regelung, wonach ein Unternehmen Verluste seiner ausländischen Betriebsstätte nicht bei der Gewinnermittlung in Deutschland abziehen kann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht zuweist, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Mitgliedstaaten müssen eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gewährleisten und eine doppelte Verlustberücksichtigung vermeiden können.

Der Sachverhalt:
Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Lidl Belgium GmbH & Co. KG, die ihren Gesellschaftssitz in Deutschland hat. Sie erwirtschaftete im Streitjahr 1999 mit einer in Luxemburg belegenen Betriebsstätte einen Verlust, den sie bei der Gewinnermittlung in Deutschland abziehen wollte.

Das deutsche Finanzamt lehnte die Verlustanrechnung ab und berief sich zur Begründung auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg. Danach seien die ausländischen Betriebsstättengewinne in Deutschland freigestellt und würden in Luxemburg besteuert, wo auch die Berücksichtigung der Verluste zu erfolgen habe. In Deutschland könnten sich die ausländischen Betriebsstättenverluste lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts über die Anwendung eines geringeren Steuersatzes auswirken.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Baden-Württemberg ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Unternehmen bei der Gewinnermittlung Verluste einer ausländischen Betriebsstätte nicht abziehen kann, weil nach dem einschlägigen DBA die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Der EuGH bejahte dies.


Die Gründe:
Die streitige Einschränkung der grenzüberschreitenden Verlustanrechnung stellt zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 EG dar, da nur die Verluste von im Inland belegenen Betriebsstätten gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Dieser Steuervorteil kann deutsche Unternehmen davon abhalten, ihre Tätigkeit über Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten auszuüben.


Diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. Die entsprechenden DBA dienen den legitimen Zielen,



  • eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten

  • und eine doppelte Verlustberücksichtigung zu vermeiden.

Könnten Unternehmen sich frei entscheiden, ob Verluste im Niederlassungsstaat oder im Betriebsstättenstaat besteuert werden, so würde dies die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würden.


Der EuGH hat im Übrigen bereits mit Urteil vom 13.12.2005 (Rs.: C-446/03 – „Marks & Spencer“) anerkannt, dass die Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen eine doppelte Verlustberücksichtigung verhindern können müssen. Auch in der im Streitfall vorliegenden Konstellation besteht offensichtlich die Gefahr, dass derselbe Verlust zweimal herangezogen wird. Würde der Verlust zunächst in Deutschland gewinnmindernd berücksichtigt, könnte er zu einem späteren Zeitpunkt in Luxemburg noch einmal berücksichtigt werden, wenn die ausländische Betriebsstätte einen Gewinn erzielt.


BMF begrüßt Entscheidung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Entscheidung begrüßt. Die Entscheidung sei für alle EU-Mitgliedstaaten von großer Bedeutung, da der EuGH die Steuersouveränität der einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich bestätigt habe.


Linkhinweise:



  • Für den auf der Website des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

  • Die ebenfalls auf der EuGH-Website veröffentlichte Entscheidung vom 13.12.2005 (Rs.: C-446/03 – „Marks & Spencer“) finden Sie hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.05.2008; Quelle: EuGH online


(Meldung vom 2008-05-20)