Steuerrechtsurteile

Beginn der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs.2 S.1 Nr.1 AO



Hinsichtlich der Anlaufhemmung nach § 170 Abs.2 S.1 Nr.1 AO ist nicht darauf abzustellen, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Maßgeblich ist vielmehr, ob und wann der betroffene Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Anmeldungen für die streitigen Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben hat.

Der Sachverhalt:
Im November 1994 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin für das Streitjahr 1990 durch. Dabei stellte es fest, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum überwiegend niederländische und deutsche Arbeitnehmer, gelegentlich auch Arbeitnehmer aus Frankreich, Belgien und Großbritannien, beschäftigt und diese sowohl auf niederländischen als auch auf deutschen Baustellen eingesetzt hatte. Lohnsteuerliche Konsequenzen zog die Klägerin aber nur für die Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Tätigkeit im Inland.

Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin im März 1995 einen Haftungsbescheid über die Lohnsteuer 1990. Das FG hob den angefochtenen Haftungsbescheid wegen Ablauf der Festsetzungsfrist auf. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid vom März 1995 hinsichtlich der Lohnsteuer 1990 war nicht vor Erlass dieses Bescheids abgelaufen. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zurück.


Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet gemäß § 191 Abs.3 S.4 1.Hs. AO nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer. Bei der Berechnung der steuerlichen Festsetzungsfrist ist auf die Steuer abzustellen, für die die Klägerin in Haftung genommen werden soll. Die streitige Haftung bezieht sich auf die Lohnsteuer und nicht auf die individuelle Einkommensteuer der betroffenen Arbeitnehmer. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist.


Lohnsteuer- und Einkommensteuerschuld entstehen und verjähren nicht gleichzeitig und decken sich auch nicht betragsmäßig. Gesamtschuldner sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 42d Abs.3 S.1 EStG lediglich hinsichtlich der bei Lohnzufluss entstehenden Entrichtungsschuld. Ob der Arbeitnehmer überhaupt Einkommensteuer schuldet, hängt nicht von einer etwaigen Lohnsteuerschuld ab. Deshalb ist im Zusammenhang mit der Lohnsteuer auch nicht von Bedeutung, ob und wann der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat oder tatsächlich abgibt.


Folglich ist im Streitfall auch hinsichtlich der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht darauf abzustellen, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Maßgeblich ist vielmehr, ob und wann die Klägerin Lohnsteuer-Anmeldungen für die im Streitfall betroffenen Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben hat.

Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.05.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-05-15)