Steuerrechtsurteile

Bundestag beschließt Jahressteuergesetz



Der Bundestag hat am 8.11.2007 in zweiter und dritter Lesung das Jahressteuergesetz 2008 beschlossen. Das Gesetz sieht über 200 Änderungen vor und soll dem Bürokratieabbau sowie der Rechtsvereinfachung dienen. Schwerpunkte der Neuregelung sind die Einführung der elektronischen Steuerkarte und einer "Steuerzentraldatei" sowie die Präzisierung des Missbrauchstatbestands in § 42 AO. Die nun verabschiedete Fassung weicht in einigen Punkten von dem ursprünglichen Entwurf ab. Die Änderungen können Sie der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 7.11.2007 (PDF-Datei) entnehmen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf im Überblick:

Kein Anteilsverfahren für berufstätige Ehepaare: Nach dem ursprünglichen Entwurf sollten Ehepaare ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Der Ehegatte, der also beispielsweise 20 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient, sollte danach auch nur 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer abführen müssen. Dieses Vorhaben haben die Koalitionsfraktionen jetzt aufgegeben, wollen aber prüfen, ob zum 1.1.2009 ein Durchschnittssteuersatzverfahren als Alternative zu diesem Anteilsverfahren in Kraft treten könnte.


Neue Formulierung des Missbrauchstatbestands: Der Tatbestand des Missbrauchs steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten in § 42 AO wurde auf Kritik der Opposition und der steuerberatenden Berufsverbände umformuliert. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "ungewöhnlichen Gestaltung" wurde dabei durch den einer "unangemessenen" Gestaltung ersetzt.


In der geänderten Fassung heißt es,



  • dass ein Missbrauch vorliegt, wenn eine "unangemessene" rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt,

  • und ein Missbrauch nur dann ausscheidet, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind".

Einen Anspruch der Steuerpflichtigen auf eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung, ob die gewählte steuerliche Gestaltung missbräuchlich ist, soll es nicht geben. Grund hierfür ist der mit einem solchen Auskunftsanspruch verbundene zusätzliche Personalaufwand für die Finanzverwaltung.


Zielgenauere Ausgestaltung der steuerlichen Folgen von "Back-to-back-Finanzierungen": Eine weitere Änderungen betrifft "Back-to-back-Finanzierungen" in Fällen, in denen etwa ein Gesellschafter bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft vergibt. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte aus der Einlage nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern dem progressiven Einkommensteuersatz unterworfen werden. Die entsprechende Vorschrift ist nach Regierungsangaben zielgenauer ausgestaltet worden, ohne das "Hausbankprinzip" zu gefährden.


Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform, die am 1.1.2008 in Kraft tritt, war die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen neu geregelt und der Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf 75 Prozent festgelegt worden. Der Finanzausschuss verringerte diesen Anteil nunmehr auf 65 Prozent.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.11.2007; Quelle: Bundestag online


(Meldung vom 2007-11-09)