Steuerrechtsurteile

Sprecher für Radio-Werbespots sind regelmäßig gewerbesteuerpflichtig



Sprecher von Werbetexten für Radio-Werbespots üben regelmäßig keine freiberufliche künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus und müssen daher Gewerbesteuer zahlen. Es fehlt zumindest dann an der erforderlichen eigenschöpferischen Leistung von künstlerischem Rang, wenn sich die Tätigkeit auf das Sprechen der Rolle eines normalen Produktbenutzers oder die Anpreisung des beworbenen Produkts beschränkt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Sprecher für Radio-Werbung.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2001 behandelte der Kläger die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Dies begründete er damit, dass das Sprechen der Werbespots als Kunst anzusehen sei. Die Werbespots hätten inzwischen ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage eine Art Kurzhörspiel vorangehe. Da Hörspielsprecher als Künstler anerkannt seien, müsse gleiches für ihn als Sprecher von Werbespots gelten. Hierfür spreche auch, dass die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt den Sprecher als Künstler ansähen.

Das Finanzamt folgte dem nicht und veranlagte den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Der Kläger übt keine freiberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinn von § 18 Abs.1 Nr.1 EStG aus und ist daher gewerbesteuerpflichtig.


Das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk- und Fernsehwerbung stellt nur ausnahmsweise eine eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang dar, wenn der Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern hat, die ihrer Art und ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar ist. Hieran fehlt es, wenn sich die Rolle darauf beschränkt, einen normalen Produktbenutzer zu spielen und den beworbenen Gegenstand anzupreisen.


Nach diesen Grundsätzen scheidet im Streitfall eine künstlerische Tätigkeit aus. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsproben mit einer durchschnittlichen Dauer von 26 Sekunden enthalten die für Werbespots typischen Anpreisungen. Es ist insbesondere keine „eigene Handschrift“ des Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung zu erkennen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich der neuen Medien zu Änderungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe geführt haben.


Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil Sprecher von der Künstlersozialkasse und der Bundesversicherungsanstalt als Künstler angesehen werden. Die sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung, da insoweit unterschiedliche Kriterien gelten.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.04.2008; Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 29.04.2008


(Meldung vom 2008-04-29)