Steuerrechtsurteile

Betreiber von Ballettschulen können von der Umsatzsteuer befreit werden



Beim Ballettunterricht kann es sich um "Schul- und Hochschulunterricht" gemäß Art.13 Teil A Abs.1i der Richtlinie 77/388/EWG handeln, der von der Umsatzsteuer befreit ist. Für die Steuerbefreiung ist nicht entscheidend, dass der Unterricht zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Berufsausbildung vermittelt, sondern ob vergleichbare Leistungen erbracht werden oder bloße Freizeitgestaltung stattfindet.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Ballett- und Tanzstudio. Sie besitzt ein Zertifikat der zuständigen Landesbehörde, worin ihr bescheinigt wird, dass sie ordnungsgemäß Kenntnisse und Fertigkeiten für einen späteren Beruf vermittelt beziehungsweise auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Sie beantragte beim Finanzamt, ihre Umsätze für die Streitjahre 1995 bis 1998 gemäß § 4 Nr.21b UStG 1993 von der Umsatzsteuer zu befreien.

Das Finanzamt wies den Antrag ab, weil die Klägerin weder eine private "Schule" noch eine "andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung" gemäß § 4 Nr. 21b UStG 1993 betreibe. Ballettschulen bereiteten ihre Kursteilnehmer lediglich auf die Aufnahmeprüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor.

Das FG wies die gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.


Die Gründe:
Die Umsätze der Klägerin sind gemäß § 4 Nr.21b UStG 1993 steuerfrei, soweit es sich um Leistungen handelt, die nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.


Offenbleiben kann, inwieweit die deutsche Befreiungsvorschrift in § 4 Nr.21b UStG 1993 einer richtlinienkonformen Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zugänglich ist. Steuerpflichtige können sich grundsätzlich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs.1i der Richtlinie berufen, wonach unter anderem der "Schul- und Hochschulunterricht" von der Umsatzsteuer befreit ist.


Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" beschränkt sich dabei nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Vielmehr ist entscheidend, ob in der jeweiligen Schule Leistungen erbracht werden, die mit stattlichen Schulen vergleichbar sind, oder ob sie nur der Freizeitgestaltung dienen. Letzteres steht einer Umsatzsteuerbefreiung entgegen und muss vom FG erneut geprüft werden.



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  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.04.2008, Quelle: BFH PM Nr.47 vom 23.04.2008


(Meldung vom 2008-04-24)