Steuerrechtsurteile

Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutscheine führt nicht zu einem Steuerrabatt



Urlaubsgeld, das vom Arbeitnehmer in Form eines Warengutscheins in Anspruch genommen werden kann, ist nicht als gemäß § 8 Abs.3 S.2 EStG steuerbefreiter Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. Eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren als GmbH & Co. KG mehrere Möbelhäuser. Sie einigte sich mit dem Betriebsrat darauf, dass die Arbeitnehmer das ihnen tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch nehmen konnten. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Warengutschrift über den Betrag. Diese konnte er bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers einlösen. Eine Barauszahlung war hingegen nicht möglich.

Als bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattfand, wurde die angewandte Praxis beanstandet. Die geldwerten Vorteile aus den aufgrund der Gutschriften überlassenen Sachleistungen gehörten demnach in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen entsprechenden Lohnsteuer-Haftungs- und -Nachforderungsbescheid.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen überwiegend keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das in Form von Warengutscheinen zugewandte Urlaubsgeld ist nicht als steuerbefreiter Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln.


Die Steuerbefreiung des § 8 Abs.3 EStG gilt nicht für Urlaubsgeld, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden kann. Die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs.3 S.2 EStG setzt voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Das heißt, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.


Hat jedoch der Arbeitnehmer - wie hier - einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder einer Dienstleistung, so ist das Barlohn, der zum Erwerb einer Sache - im Streitfall eines Gutscheins - verwendet wird und kein Sachlohn.



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.04.2008, Quelle: BFH PM Nr.46 vom 23.04.2008


(Meldung vom 2008-04-23)