Steuerrechtsurteile

Vertragswidrige private Dienstwagen-Nutzung durch Gesellschafter ist bei der Kapitalgesellschaft nicht nach "Ein-Prozent-Methode" zu besteuern



Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft seinen Dienstwagen vertragswidrig auch zu privaten Zwecken, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die Höhe der Vorteilsgewährung ist nicht nach der so genannten "Ein-Prozent-Methode" zu berechnen, sondern nach dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Gesellschafter sind zu jeweils 50 Prozent der Alleingeschäftsführer X. und dessen Mutter. In den Streitjahren 1998 bis 2000 nutzte X. einen Jaguar XJR V8 mit einem Bruttolistenpreis von 138.000 DM als Dienstwagen. Er durfte den Wagen nach seinem Anstellungsvertrag nicht für private Zwecke nutzen.

Das Finanzamt ging mangels eines Fahrtenbuchs und aufgrund auswärtigen Betankungen sowie Betankungen am Wochenende davon aus, dass X. den Dienstwagen in den Streitjahren auch zu privaten Zwecken genutzt hatte. Es sah hierin eine vGA und erhöhte dementsprechend das Einkommen der Klägerin um einen Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs ("Ein-Prozent-Methode").

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Es ging zwar von einer privaten Mitbenutzung des Dienstwagens aus, sah in der Vorteilsgewährung aber keine vGA, sondern Arbeitslohn des X. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Die vertragswidrige private Dienstwagen-Nutzung des X. ist bei der Klägerin als vGA zu erfassen. Eine Pkw-Nutzung ist nur dann ausschließlich betrieblich veranlasst, wenn sie durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist die private Mitbenutzung des Dienstwagens ausdrücklich verboten, so ist die hierüber hinausgehende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.


Die vGA kann allerdings entgegen der Finanzverwaltung bei der Kapitalgesellschaft nicht mit einem Prozent des Listenpreises bewertet werten. Auch wenn dieser Wert bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die einkommensteuerrechtliche Erfassung des Nutzungsvorteils - unbeschadet dessen Qualifizierung als Arbeitslohn oder vGA - maßgeblich sein mag, ist er im Rahmen des § 8 Abs.3 S.2 KStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht heranzuziehen.


Der Vorteil ist hier vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten. Hierzu hat das FG bislang – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Dies muss es im zweiten Rechtsgang nachholen.


Der Hintergrund:
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so führt dies im Allgemeinen beim Arbeitgeber im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleiches gilt im Grundsatz, wenn der Arbeitnehmer trotz eines entsprechenden Verbots das Fahrzeug auch privat nutzt.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.04.2008; Quelle: BFH PM Nr.44 vom 23.04.2008


(Meldung vom 2008-04-23)