Steuerrechtsurteile

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist bei Barzahlungen ausgeschlossen



Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt gemäß § 35a Abs.2 EStG nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers in Betracht. Barzahlungen sind auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Leistungserbringer die Zahlung auf der Rechnung vermerkt oder sein Steuerberater die steuerwirksame Verbuchung der Zahlung schriftlich bestätigt hat.

Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im Jahr 2006 einen Handwerker mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Dach ihres Hauses beauftragt. Die Rechnung, in der ein Lohnanteil in Höhe von rund 4.900 Euro enthalten war, zahlten sie auf Wunsch des Handwerkers in bar. Der Handwerker vermerkte die Barzahlung auf der Rechnung. Später erhielten die Kläger vom Steuerberater des Handwerkers eine schriftliche Bestätigung, wonach die Bareinzahlung steuerwirksam verbucht worden sei.

Im Rahmen ihrer Steuererklärung 2006 beantragten die Kläger im Hinblick auf die Dacharbeiten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Steuerermäßigung wegen der Barzahlung ab.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, dass der Handwerker aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden auf eine Barzahlung bestanden habe. Außerdem müsse eine Barzahlung einer unbaren Zahlung zumindest dann gleichgestellt werden, wenn die Zahlung - wie hier – in einer Rechnung bestätigt und nachweislich ordnungsgemäß verbucht worden sei.


Das FG wies die Klage ab, ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Die Steuerermäßigung setzt gemäß § 35a Abs.2 EStG unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. An diesem Nachweis einer unbaren Zahlung fehlt es hier, da die Kläger die Rechnung in bar bezahlt haben.


Das Erfordernis einer unbaren Zahlung ist verfassungsgemäß. Hierin liegt zwar ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs.1 GG. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Er dient dem legitimen Zweck, Schwarzarbeit zu bekämpfen und die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge zu erleichtern. Eine unbare Zahlung ist den Steuerpflichtigen auch zumutbar. Sollte ein Handwerker – wie hier – schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden gemacht haben, können sie beispielsweise eine unbare (Teil-)Vorauszahlung anbieten.


Bei einer Barzahlung besteht auch dann kein Anspruch auf die Steuerermäßigung, wenn sie – wie hier – auf der Rechnung vermerkt und ihre steuerliche Verbuchung vom Steuerberater des Handwerkers bestätigt wird. Die Zulassung einer derartigen Ausnahme würde den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten wesentlich erhöhen. Außerdem bestünden Manipulationsmöglichkeiten. Mit der Zahlung vom Konto des Leistungsempfängers wird zudem verhindert oder erschwert, dass Schwarzgelder zum Einsatz kommen.



Der Volltext in der BFH-Report-Datenbank:
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der BFH-Report-Datenbank unter http://www.bfh-report.de. Die Nutzung der Online-Datenbank ist kostenpflichtig.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.04.2008; Quelle: BFHReport online


(Meldung vom 2008-04-21)