Steuerrechtsurteile

Für Fahrzeuge mit "Registrierzulassung" muss keine Kfz-Steuer gezahlt werden



Eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung des Fahrzeugscheins ("Registrierzulassung") löst keine Kfz-Steuer aus. Steuerpflichtig ist nur das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Diese Voraussetzungen sind bei bloßen "Registrierzulassungen" nicht erfüllt, da diese nicht dazu berechtigen, die Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist im Bereich von Kfz-Zulassungsdienstleistungen für Importeure und Hersteller tätig.

Für zahlreiche Fahrzeuge besorgte die Klägerin lediglich so genannte „Registrierzulassungen“, bei denen ihr von der Zulassungsstelle weder amtlich abgestempelte Kfz-Schilder noch Fahrzeugscheine ausgehändigt wurden. Hiervon waren zum einen Gebrauchtwagen aus dem Ausland betroffen, die deutsche Händler mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten wollten, und zum anderen Neuwagen, die nicht zum Listenpreis verkauft werden sollten. Beides setzt eine (Erst)Zulassung der Fahrzeuge in Deutschland voraus.

Nachdem das Straßenverkehrsamt dem Finanzamt eine Vielzahl von „Registrierzulassungen“ durch die Klägerin gemeldet hatte, erließ das Finanzamt für die angemeldeten Fahrzeuge Kfz-Steuerbescheide für die Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg.


Die Gründe:
Die Kfz-Bescheide sind rechtswidrig.


Kfz-steuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG nur das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, wobei das Halten das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr meint. Dieses setzt eine dauerhafte verkehrsrechtliche Zulassung voraus, die aus der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens besteht. Hierfür reicht die bloße Eintragung eines bestimmten Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen nicht aus, sondern ist darüber hinaus die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder erforderlich.


Diese Voraussetzungen sind bei einer bloßen „Registrierzulassung“ nicht erfüllt, da hierbei weder ein Kennzeichen amtlich abgestempelt noch der Fahrzeugschein ausgehändigt wird. „Eine Registrierzulassung“ berechtigt daher nicht dazu, die Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und löst folglich keine Kfz-Steuerpflicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob „Registrierzulassungen“ straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.04.2008; Quelle: FG Baden-Württemberg PM vom 09.04.2008


(Meldung vom 2008-04-17)