Steuerrechtsurteile

Zu den Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage



Das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern kann nur durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz ausgeübt werden. Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung in Fällen der Betriebsaufspaltung reicht es aus, wenn sich eine personelle Verflechtung der beteiligten Unternehmen lediglich aus einer mittelbaren Beteiligung der Gesellschafter des Besetzunternehmens an der Betriebs-GmbH ergibt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG. Sie hatte in ihrer Bilanz auf den 31.12.2000 eine Ansparrücklage nach § 7g EStG für eine Reihe von Wirtschaftsgütern gebildet, darunter die Positionen „Empfang, Besprechungsraum I und II“. Im Rahmen einer im Jahr 2002 durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Wirtschaftsgüter nicht durch die KG, sondern durch eine GmbH genutzt werden sollten, deren Anteile einer Schwestergesellschaft der Klägerin gehörten.

Der Betriebsprüfer erkannte die Ansparrücklage aus diesem Grund nicht an. Er war der Auffassung, dass es an der nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen betriebsvermögensmäßigen Verbindung zwischen der Klägerin und der GmbH fehle. Die Klägerin berief daraufhin eine Gesellschafterversammlung ein. Diese beschloss, die Ansparrücklage erneut zu bilden mit der Maßgabe, dass die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nunmehr einer anderen (nahe stehenden) GmbH überlassen werden sollten.

Das Finanzamt, dem die Klägerin das Protokoll der Gesellschafterversammlung übersandt hatte, lehnte die Berücksichtigung der Ansparabschreibung ab, weil es an der erforderlichen Änderung der Bilanz fehle. Außerdem seien die Wirtschaftsgüter nicht hinreichend konkretisiert worden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob das BFH die Vorentscheidung auf und änderte die angefochtenen Bescheide.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat zwar zu Recht die Berücksichtigung der lediglich auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses begehrten Ansparrücklage abgelehnt. Es hätte aber die ursprünglich gebildete Ansparrücklage berücksichtigen müssen, soweit die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter hinreichend konkretisiert waren.


Rücklagen müssen durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Rücklagen nur durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden können. Denn erst der Ausweis der Rücklage in der Bilanz lässt mit der für die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts notwenigen Klarheit erkennen, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zugunsten der Bildung einer Rücklage ausgeübt hat. Daher hätte auch die Klägerin einen entsprechenden Passivposten in ihrer Bilanz bilden müssen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung war insoweit unzureichend.


Erleichterungen bei der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Fälle der Betriebsaufspaltung
Das Finanzamt hätte jedoch die ursprünglich gebildete Ansparrücklage grundsätzlich berücksichtigen müssen. Zwar gehörten die GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen der Klägerin, sondern zu dem ihrer Schwestergesellschaft. Dennoch bestand zwischen der GmbH und der Klägerin eine Betriebsaufspaltung. Denn hierfür reicht es aus, dass sich die Verflechtung aus der durch die Schwestergesellschaft vermittelten Beteiligung der Gesellschafter der Klägerin an der GmbH und nicht aus einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis ergab.


Hinreichende Konkretisierung der Wirtschaftsgüter erforderlich
Die Ansparrücklage ist allerdings insoweit nicht anzuerkennen, als in der Buchführung die Positionen „Empfang, Besprechungsraum I und II“ mit Pauschalbeträgen aufgeführt sind. Bei einer derart pauschalen Bezeichnung lässt sich später nicht feststellen, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.04.2008; Quelle: BFH PM Nr.41 vom 16.04.2008


(Meldung vom 2008-04-16)