Steuerrechtsurteile

BMF-Schreiben zum Steuererlass für ausländische Sportvereine und deren Spieler im Zusammenhang mit inländischen Spielen der europäischen Mannschaftswettbewerbe



Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20.03.2008 (- IV C 8 - S 2303/07/0009 – DOK 2008/0148054) zum Steuererlass für ausländische Sportvereine und deren Spieler im Zusammenhang mit Spielen der europäischen Mannschaftswettbewerbe in Deutschland Stellung genommen. Danach wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die vorgenannte beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer aus den Veranstaltungen erzielen, gemäß § 50 Abs.7 EStG erlassen. Das gilt allerdings nur, wenn der jeweilige Staat im Gegenzug auf die Quellenbesteuerung von deutschen Teilnehmern für Spiele auf seinem Hoheitsgebiet verzichtet.

Ausweitung auf Verbände
Der Steuererlass gemäß § 50 Abs.7 EStG gilt nach Auffassung des BMF auch für die Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen europäischen Dachverbänden aus dem Bereich Basketball, Eishockey, Fußball, Handball, Volleyball sowie vergleichbaren Mannschaftssportarten. Die Einkünfte, die sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Veranstaltungen in europäischen Vereinswettbewerben erzielen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs.4 EstG

Gegenseitigkeitsvereinbarungen
Im Vorgriff auf die mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten abzuschließenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen sind die vorstehenden Grundsätze bereits auf alle Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmer ab dem 01.01. 2008 anwendbar.

Hat der Ansässigkeitsstaat einen Verzicht auf eine Quellenbesteuerung abgelehnt, findet der Steuererlass für Teilnehmer, die in diesem Staat ansässig sind, nach dem Ende des Kalenderjahrs der Ablehnung keine Anwendung mehr.


Solange ein Ansässigkeitsstaat unschlüssig bleibt, entscheidet das BMF unter Berücksichtigung der Besteuerungspraxis jenes Staats, ob von Gegenseitigkeit ausgegangen werden kann. Das BMF veröffentlicht eine Liste der Staaten, für die keine Gegenseitigkeit hinsichtlich des Quellensteuerverzichts besteht.


Linkhinweis:



  • Für den Volltext des auf den Webseiten des BMF veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.04.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-04-15)