Steuerrechtsurteile

Nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist ausgeschlossen



Abgeführte Kapitalertragsteuer, die nicht angerechnet worden ist, kann nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachträglich angerechnet werden. Die Zahlungsverjährung schließt nicht nur die Geltendmachung fällig gewordener steuerlicher Ansprüche aus, sondern auch die Anrechnung von Beträgen auf die fällig gewordene Steuer.

Der Sachverhalt:
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger 1995 Körperschaftsteuer 1993 fest. In einer Anrechnungsverfügung lehnte es die vom Kläger beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von rund 11.000 DM ab, weil der Kläger die erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt habe.

Im Jahr 2001 reichte der Kläger die Bescheinigungen nach und beantragte erneut die Anrechnung der hierin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag wegen zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsverjährung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die nachträgliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu Recht wegen Zahlungsverjährung abgelehnt.


Die Anrechnungsverfügung ist durch die nachträgliche Vorlage der Bescheinigungen zwar rechtswidrig geworden und konnte daher grundsätzlich gemäß § 130 Abs.1 AO zurückgenommen werden. Einer Rücknahme steht im Streitfall aber der Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 228 AO entgegen. Diese Frist ist durch die im Jahr 1995 erlassene Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzt worden und war daher beim Einreichen der für die Anrechnung erforderlichen Bescheinigungen im Jahr 2001 schon abgelaufen.


Die Frist des § 228 AO ist auch im Rahmen von Anrechnungsverfügungen zu beachten. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Zahlungsverjährung, nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit über die zu zahlende oder erstattende Steuer zu schaffen. Dies schließt es nicht nur aus, fällig gewordene steuerliche Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend zu machen, sondern auch, auf fällig gewordene Steuern nach Fristablauf etwas anzurechnen und dadurch Erstattungsansprüche im Sinn von § 37 Abs.2 AO auszulösen.


Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein selbständiger steuerlicher Erstattungsanspruch mangels objektiv richtiger Anrechnungsverfügung bislang noch gar nicht fällig geworden sei. Er verkennt, dass er keinen von der Anrechnungsverfügung unabhängigen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.2 AO geltend machen kann. Der Erstattungsanspruch ist lediglich die Folge einer Änderung der Anrechnungsverfügung, die nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist ausgeschlossen ist.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.04.2008; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-04-11)