Steuerrechtsurteile

Antragsrecht auf Aufteilung der Steuerschuld bei zusammenveranlagten Eheleuten erlischt nicht mit dem Tod eines Partners



Auch nach dem Tod eines Ehegatten steht dem überlebenden Partner und Gesamtrechtsnachfolger im Falle der Zusammenveranlagung ein Antragsrecht auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO zu. Dies gebietet Art. 6 Abs.1 GG, wonach Ehegatten nicht gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen benachteiligt werden dürfen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin wurde mit ihrem 2001 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer 1986 bis 1999 und zur Vermögensteuer 1986 bis 1990 veranlagt. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemanns.

Nachdem die Klägerin die festgesetzten Steuerbeträge nicht in vollem Umfang gezahlt hatte, leitete das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ein. Daraufhin beantragte die Klägerin gemäß §§ 268 ff. AO die Aufteilung der Steuerrückstände. Das lehnte das Finanzamt ab. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Auf die Klage der Klägerin verpflichtete das FG das Finanzamt, die rückständige Einkommensteuer und Vermögensteuer aufzuteilen. Der BFH wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück.


Die Gründe:
Das Finanzamt ist verpflichtet, die von der Klägerin begehrte Aufteilung der Steuerrückstände vorzunehmen.


Nach § 268 AO kann jeder Ehegatte eines Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer veranlagten Ehepaares beantragen, dass die Vollstreckung jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Auf diese Weise soll der einzelne zusammenveranlagte Ehegatte im Fall der Vollstreckung nicht schlechter gestellt werden als ein nicht zusammen veranlagter und deshalb im Vollstreckungsverfahren als Einzelschuldner zu behandelnder Steuerpflichtiger. Dieses Antragsrecht geht nicht durch den Tod des anderen Ehegatten, den der überlebende Ehegatte als Gesamtrechtsnachfolger beerbt hat, verloren.


Ein dahingehender Antrag des überlebenden Ehegatten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar handelt es sich bei Eigenvermögen des Erben und Nachlass zivilrechtlich nicht um zwei getrennte Vermögensmassen. Die Aufteilung einer Steuerschuld kann jedoch bereits vor und außerhalb einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz erforderlich sein, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zuverlässig feststellen zu können.


Diese Auslegung und Anwendung des § 268 AO ist verfassungsrechtlich geboten. Aus dem Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gemäß Art. 6 Abs.1 GG folgt, dass Ehegatten gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden dürfen.



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.04.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-04-10)