Steuerrechtsurteile

Nicht nur bei GmbH: Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen müssen richtigen Sitz des leistenden Unternehmers angeben



Die vom BFH entwickelten Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen einer GmbH gelten für alle Unternehmer, unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher müssen Rechnungen grundsätzlich immer den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt zudem die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz bei Ausführung der Leistung und Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt in Deutschland einen Kfz-Handel. Im Streitjahr 1996 erwarb er unter anderem aus Italien reimportierte Fahrzeuge. Verkäufer war der über einen Wohnsitz in Italien verfügende V. Die Rechnungen stellte allerdings eine Firma des V. mit Sitz in Deutschland aus.

Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger den Abzug der in diesen Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab, weil es sich bei der Adresse der deutschen Firma des V. um eine Scheinadresse handele. Mit dieser Anschrift habe nur verschleiert werden sollen, dass es sich bei V. um einen ausländischen Unternehmer handele, der eine Besteuerung durch die Abnehmer als innergemeinschaftlichen Erwerb habe vermeiden wollen. Der unter der Anschrift erreichbare Büroservice habe lediglich eingehende Anrufe und Postsendungen an V. weitergeleitet und keine sonstige unternehmerische Tätigkeit entfaltet.


Die gegen das Urteil des FG gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die gegen den Kläger festgesetzte Umsatzsteuer ist nicht um den in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag herabzusetzen.


Der BFH hat bislang zwar nur in Fällen, in denen leistende Unternehmer GmbH waren, entschieden, dass



  • der so genannte Sofortabzug der Vorsteuer es gebietet, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird,

  • ein Vorsteuerabzug daher nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat,

  • und der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass der in der Rechnung der GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat, weil für ihn eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

Diese Anforderungen müssen nach dem Grundsatz der Rechtsformneutralität aber für alle Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform gelten.


Die vom Kläger eingereichten Rechnungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht, da nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angegeben ist. Die Adresse der deutschen Firma des V. stellt nach den Feststellungen des FG ein bloßer „Scheinsitz“ dar.


Es kommt auch keine Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen in Betracht. Denn der Kläger ist nicht seiner Obliegenheit nachgekommen, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Hierfür gab es hinreichenden Anlass, da der Kläger wusste, dass V. einen Wohnsitz in Italien hatte und nur unter einer Handynummer mit italienischer Vorwahl erreichbar war.


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  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.04.2008; Quelle: BFH PM Nr.38 vom 09.04.2008


(Meldung vom 2008-04-10)