Steuerrechtsurteile

Barausgleich (cash-settlement) führt nicht zu Werbungskosten bei den Stillhalterprämien



Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr.3 EStG abziehbar. Das die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und das die Ausgleichszahlung auslösende Basisgeschäft bilden kein einheitliches Termingeschäft. Denn der Stillhalter behält die Optionsprämie auch, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und das Basisgeschäft nicht durchführen muss.

Der Sachverhalt:
Der Kläger unternahm im Streitjahr 1994 an der Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte. Dabei räumte er unter anderem Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen, und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von 340.870 DM. Die von ihm zu leistenden Ausgleichszahlungen beliefen sich auf 556.720 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr macht der Kläger die Ausgleichzahlungen als Werbungskosten bei den in Form der Optionsprämien erzielten Einkünften aus § 22 Nr.3 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Ausgleichszahlungen des Klägers zu Recht nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr.3 EStG abgezogen. Denn die Ausgleichszahlungen sind nicht durch seine in Form der Optionsprämien erzielten Einkünfte als Stillhalter veranlasst.


Bei den Optionsprämien handelt es sich um Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts allein für das Stillhalten erhält. Dieses Eröffnungsgeschäft ist vom Basisgeschäft zu trennen. Daher bilden das die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und das die Ausgleichszahlung auslösende Basisgeschäft kein einheitliches Termingeschäft.


Dass die Ausgleichsprämien nicht durch die Einkünfte als Stillhalter veranlasst sind, zeigt sich auch darin, dass der Stillhalter die Prämien auch dann behält, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss. Er erhält sie folglich unabhängig davon, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird. Daher stellt die Optionsprämie im Verhältnis zur Ausgleichszahlung eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung dar.


Erst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden derartige Differenzgeschäfte mit § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG der Besteuerung unterworfen.


Hinweis:
Die Rechtslage wird sich mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 erneut ändern. Dann führen Optionsgeschäfte jeglicher Art zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Daher können Verluste aus Basisgeschäften künftig mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.04.2008; Quelle: BFH PM Nr.37 vom 09.04.2008


(Meldung vom 2008-04-09)