Steuerrechtsurteile

Anfechtungsklage gegen Kapitalertragsteueranmeldung durch Bank: Keine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anmeldung



Bei einer Anfechtungsklage des Gläubigers von Kapitalerträgen gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut ist lediglich zu prüfen, ob das Kreditinstitut zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer berechtigt war. Dagegen erstreckt sich die Prüfung nicht auf die materielle Einkommensteuerpflicht des Gläubigers und die Vereinbarkeit der den Abzug gebietenden Vorschrift (hier: § 18a Abs.1 Nr.3 S.1 AuslInvestmG) mit höherrangigem Recht.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die Erben der E. Diese hatte im Jahr 2000 Anteile an einem ausländischen Investmentfonds von einer Privatperson erworben und Anfang 2002 über das ihr Depot führende Kreditinstitut einen Teil der Anteile verkauft. Das Kreditinstitut nahm wegen der Anteilsveräußerung einen Kapitalertragsteuerabzug vor. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bezog es gemäß § 18a Abs.1 Nr.3 S.1 AuslInvestmG auch die nach dem 31.12.1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ein.

Die Kläger legten hiergegen beim beklagten Finanzamt erfolglos Einspruch ein. Mit ihrer Klage machten sie geltend, dass der Kapitalertragsteuerabzug rechtswidrig sei, soweit er auch die vor dem im Veräußerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahr des Fonds entstandenen Erträge der Erblasserin zuordne und der Besteuerung unterwerfe.

Während des Klageverfahrens erging der Einkommensteuerbescheid 2002, in dem die dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfenen Erträge nur insoweit als Einkünfte erfasst wurden, als sie im Jahr 2002 entstanden waren. Die gesamte von der Erblasserin gezahlte Kapitalertragsteuer wurde angerechnet und mangels festzusetzender Einkommensteuer erstattet.


Die Kläger hielten das Klageverfahren seitdem für erledigt und beantragten die Feststellung, dass die angefochtene Steueranmeldung rechtswidrig gewesen sei. Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Kläger ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn im vorliegenden Verfahren ist nur zu prüfen, ob das Kreditinstitut zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs in dieser Höhe und für diesen Zeitraum berechtigt war. Dagegen können die Einwendungen der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der den Steuerabzug anordnenden Vorschriften – insbesondere § 18a Abs.1 Nr.3 S.1 AuslInvestmG – nicht überprüft werden.


Nach der BFH-Rechtsprechung zum Abzug der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a Abs.4b EStG) ist bei einer Klage des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs zu überprüfen. Dies umfasst lediglich die Prüfung, ob der Vergütungsschuldner die Steueranmeldung vornehmen durfte, was aufgrund seines Haftungsrisikos schon dann der Fall ist, wenn die Steuerpflicht der Vergütungen zweifelhaft ist. Der Vergütungsgläubiger ist in einem solchen Fall gehalten, seine Rechte im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens durchzusetzen.


Die gleichen Grundsätze müssen für Anfechtungsklagen gegen die Anmeldung von Kapitalertragsteuer gelten. Die Anfechtung der Kapitalertragsteueranmeldung ist im Streitfall nicht das richtige Verfahren, um die Unvereinbarkeit der den Abzug begründenden Vorschriften mit höherrangigem Recht oder Einwendungen im Hinblick auf die materielle Steuerpflicht der Erblasserin geltend zu machen.


Der Senat konnte daher im vorliegenden Verfahren nur prüfen, ob das Kreditsinstitut zur Abführung der Kapitalertragsteuer berechtigt war. Dies ist der Fall. Denn die Voraussetzungen für den Steuerabzug gemäß § 18a Abs.1 Nr.3 S.1 AuslInvestmG liegen unstreitig vor. Eine weitergehende Prüfung musste das Kreditinstitut nicht vornehmen.


Linkhinweis:


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.04.2008; Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-04-01)