Steuerrechtsurteile

Käufer einer Immobilie können bei Aufhebung des Kaufvertrags keine AfA mehr in Anspruch nehmen



Wer eine Immobilie zu Vermietungszwecken erwirbt, den Anschaffungsvorgang später aber in vollem Umfang wieder rückgängig macht, kann keine Absetzung für Abnutzung (AfA) mehr in Anspruch nehmen. In diesem Fall fehlt es an der für die Inanspruchnahme von AfA notwendigen Belastung mit Anschaffungskosten. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung der Anschaffungsaufwendungen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Dezember 1996 einen Miteigentumsanteil an einer noch zu errichtenden Gewerbeeinheit eines Gebäudes und zahlte im gleichen Monat den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem die von der Verkäuferin zugesagte förmliche Genehmigung zur gewerblichen Nutzung ausgeblieben und die Vermietung des Objekts deshalb gescheitert war, hoben die Kaufvertragsparteien den Kaufvertrag im Dezember 1997 „seinem gesamten Inhalt nach“ auf.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machte die Klägerin AfA für elf Monate in Höhe von rund 6.700 DM als vorab entstandene und vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung dun Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug von AfA ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Gewährung von AfA für das Streitjahr 1997 zu Recht abgelehnt.


Die Inanspruchnahme von AfA für die Anschaffung eines zu Vermietungszwecken genutzten Gebäudes setzt gemäß § 9 Abs.1 S.3 Nr.7 EStG in Verbindung mit § 7 EStG unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst aufgewendet hat. Maßgeblich ist insoweit nur, ob er den Kaufpreis schuldet. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme der AfA bereits gezahlt hat.


Im Streitfall haben die Kaufvertragsparteien den Kaufvertrag in vollem Umfang aufgehoben, wodurch die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Kaufpreises entfallen ist. Daher kann er im Streitjahr keine AfA mehr in Anspruch nehmen. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen. Denn wenn es für die Berücksichtigung der AfA nicht darauf ankommt, ob der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, kann es bei Rückabwicklung des Vertrags auch nicht maßgeblich sein, ob der Steuerpflichtige den Betrag bereits zurückerhalten hat.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 31.03.2008; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-03-31)