Steuerrechtsurteile

Bundeszentralamt für Steuern darf Daten über steuerliche Auslandsbeziehungen sammeln - Kein Auskunftsanspruch der Betroffenen



Das Bundeszentralamt für Steuern darf Daten über steuerliche Auslandsbeziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen sammeln. Steuerpflichtige haben regelmäßig keinen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden Daten. Denn hiermit würde der Zweck Aufgabe, Informationen über Domizilgesellschaften zu sammeln, vereitelt, da sich der Betroffene aus bereits erfassten Domizilgesellschaften zurückziehen oder in noch nicht bekannten Domizilgesellschaften tätig werden könnte.

Der Sachverhalt:
Im streitigen Zeitraum lagen dem Bundeszentralamt für Steuern (Bundesamt) dreizehn umfangreiche Aktenordner über steuerliche Auslandsbeziehungen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erteilen, und stützte seinen Anspruch auf § 19 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Bundesamt lehnte den Antrag ab. Ein Auskunftsanspruch sei gemäß § 19 Abs.4 Nr.1 BDSG ausgeschlossen, weil eine Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben gefährden würde.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Diese hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen damit, dass eine Auskunftserteilung die Datensammlung des Bundesamts weitgehend wertlos machen würde. Denn der Beschwerdeführer könnte sich in seinem Verhalten auf den Kenntnisstand des Bundesamts einstellen und sich etwa aus Domizilgesellschaften zurückziehen, die als solche bereits erfasst seien, oder in Domizilgesellschaften tätig werden, von deren Existenz das Bundesamt noch keine Kenntnis habe.

Mit seine Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers muss hinter dem Interesse des Bundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen.


Das Bundesamt darf auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs.1 Nr.6 FVG Daten über steuerliche Auslandsbeziehungen inländischer Personen oder Firmen sammeln. Die Datensammlung dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel mit Verfassungsrang, nämlich dem aus Art. 3 Abs.1 GG folgenden Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit.


Die in § 88a AO vorgesehenen Datenspeicherungen sind geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Die Datensammlung dient der zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, durch den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen, zu verhindern. Dazu werden insbesondere Informationen über ausländische Domizilgesellschaften zusammengetragen, um zum Beispiel die steuerliche Absetzbarkeit von Zahlungen an derartige Gesellschaften beurteilen zu können.


Die Gerichte sind auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hinter den Interessen des Bundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurücktreten musste. Denn die gesammelten Daten würden nach einer Auskunftserteilung weitgehend wertlos, da der Beschwerdeführer sich in seinem Verhalten auf den Kenntnisstand der Behörde einstellen könnte.


Die Einschätzung der Gerichte, dass das Informationsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem mit der Geheimhaltung verfolgten Ziel der gleichmäßigen Besteuerung vergleichsweise gering wiegt, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Er kann die Zulässigkeit der Datenspeicherung und die Richtigkeit der Daten überprüfen lassen, sobald diese im Rahmen eines konkreten Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens genutzt werden.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.03.2008; Quelle: BVerfG PM Nr.42 vom 28.03.2008


(Meldung vom 2008-03-28)