Steuerrechtsurteile

Öffentliche Toilettenanlagen können nicht dem Betriebsvermögen eines Wochenmarkts zugeordnet werden



Errichtet eine Stadt in der Nähe eines von ihr betriebenen Wochenmarkts öffentliche Toilettenanlagen, so kann sie die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben des Marktbetriebs abziehen. Denn der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehört zu den hoheitlichen Aufgaben einer Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen des Wochenmarkts ausschließt. Dem steht nicht entgegen, dass die Toilettenanlage auch dem Marktbetrieb zugute kommt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Stadt, errichtete im Jahr 2000 in der Nähe eines Platzes, auf dem zweimal wöchentlich ein von ihr betriebener Wochenmarkt stattfindet, eine öffentliche Toilettenanlage. Sie erhebt kein besonderes Entgelt für die Benutzung der Toilettenanlage. Diese ist täglich geöffnet, an den Markttagen allerdings eine Stunde eher als sonst.

Die Klägerin ordnete die Toilettenanlage dem Betriebsvermögen des Marktbetriebs zu und machte für das Streitjahr 2001 die gesamten Aufwendungen für die Toilettenanlage als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass die öffentliche Toilettenanlage nicht dem Betriebsvermögen des Marktbetriebs zugeordnet werden könne.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diesen Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Die öffentliche Toilettenanlage kann nicht dem Betriebsvermögen des Wochenmarkts zugeordnet werden. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher nicht als Betriebsausgaben des Marktbetriebs abziehbar.


Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nur bei solchen Wirtschaftsgütern möglich, die nicht ausschließlich einer hoheitlichen Tätigkeit dienen. Denn die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienenden Hoheitsbetriebe sind gemäß § 4 Abs.5 KStG nicht als Betriebe gewerblicher Art anzusehen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ausschließlich hoheitlichen Zwecken dienende Wirtschaftsgüter auch nicht Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sein können.


Die von der Klägerin errichtete Toilettenanlage ist danach nicht dem Betriebsvermögen ihres Marktbetriebs zuzuordnen, da sie ausschließlich ihrer hoheitlichen Tätigkeit dient. Denn sie hat die Toilettenanlage aus Gründen der öffentlichen Hygiene zur Verfügung gestellt. Der Betrieb einer solchen Toilettenanlage zählt zu den Grundaufgaben der Klägerin im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge und wird von ihr als spezifisch öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrgenommen.


Zwar kann die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Marktbeschickern und -besuchern genutzt werden und kommt insoweit dem Marktbetrieb zugute. Dies ist aber lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn der Wochenmarkt ohne Bereithaltung einer Toilettenanlage nicht ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden kann.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.03.2008; Quelle: BFH PM Nr.34 vom 26.03.2008


(Meldung vom 2008-03-27)