Steuerrechtsurteile

Pensionspferdehaltung erhöht regelmäßig den landwirtschaftlichen Durchschnittssatzgewinn



Entgelte, die ein Landwirt für die Pensionspferdehaltung erhält, werden bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen regelmäßig nicht durch den Grundbetrag abgegolten, sondern gehören zu den gesondert zu erfassenden Erträgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Leistungen des Landwirts nicht auf die Überlassung der Futtergrundlage – zum Beispiel durch Weidennutzung – beschränken.

Der Sachverhalt:
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen. Diese setzen sich aus einem flächenabhängigen Grundbetrag und bestimmten, zusätzlich zu erfassenden Beträgen zusammen, zu denen unter anderem Miet- und Pachtzinsen (§ 13a Abs.3 S.1 Nr.4 EStG) sowie Gewinne aus bestimmten Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten (§ 13a Abs.6 S.1 Nr.3 EStG) gehören.

In den Streitjahren 1999 und 2000 hielt der Kläger zwischen sieben und acht Pensionspferde. Nach den zugrunde liegenden Verträgen war er verpflichtet, mietweise Offenstallplätze in seinem Stallgebäude zur Verfügung zu stellen, die Tiere mit Einstreu, Grundfutter, Tränkwasser und Ergänzungsfutter zu versorgen. Außerdem lieferte er Wurmkuren und Medikamente gemäß gesonderter Berechnung und konnte im Notfall im Namen und auf Rechnung der Einsteller einen Hufschmied oder Tierarzt bestellen. Der Pensionspreis betrug 250 DM monatlich.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung um eine Dienstleistung im Sinn von § 13a Abs.6 S.1 Nr.3 EStG handele, und rechnete deshalb den entsprechend ermittelten Gewinn dem Grundbetrag nach § 13a Abs.4 EStG hinzu. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger eine unzulässige Doppelbesteuerung geltend, da Erzeugnisse wie Heu, Stroh und Ergänzungsfutter, deren Wert bereits in den Grundbetrag eingeflossen sei, für die Pensionspferde verwendet würden.


Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Gewinne aus der Pensionspferdehaltung sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.


Eine Pensionspferdehaltung gehört regelmäßig zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten im Sinn von § 13a Abs.6 S.1 Nr.3 EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Landwirt nicht auf die Überlassung der Futtergrundlage beschränkt, sondern – wie hier - einen Stallplatz überlässt und die fremden Tiere mit Futter und Medikamenten versorgt. Hierbei handelt es sich um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung im Sinn von § 13a Abs.6 S.1 Nr.3 EStG.


Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei einer gesonderten Erfassung der Erträge aus der Pensionspferdehaltung nicht zu einer Doppelbesteuerung, wenn Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs an die Pferde verfüttert werden. Denn der Gewinn aus Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten wird mit 35 Prozent der Einnahmen pauschaliert. Durch die weiteren 65 Prozent der Einnahmen sind die Aufwendungen für Futter und andere Erzeugnisse pauschal als Betriebsausgaben abgegolten.


Sollten im Einzelfall höhere Betriebsausgaben angefallen sein, so ist dies im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung nach § 13a EStG hinzunehmen. Den Betroffenen steht es frei, eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen und hierüber eine volle Berücksichtigung der konkret angefallenen Betriebsausgaben zu erreichen.


Der Hintergrund:
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung auch gemäß § 13a Abs.3 S.1 Nr.4 EStG als Miet- und Pachtzinsen dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein können, wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Einstellplatzes beschränkt.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.03.2008; Quelle: BFH PM Nr.33 vom 26.03.2008


(Meldung vom 2008-03-27)