Steuerrechtsurteile

Arbeitnehmer können nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung keine Berichtigung mehr verlangen



Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung können Arbeitnehmer keine Berichtigung der Bescheinigung mehr verlangen. Das folgt aus der Funktion der Bescheinigung als Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann daher mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten befristet angestellt. Nachdem die Klägerin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemachte hatte, einigten sich die Parteien im Wege des Vergleichs auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindungszahlung an die Klägerin in Höhe von 150.000 DM. Die Beklagte sollte den Abfindungsbetrag netto – nach Abzug von Steuern - an die Klägerin auszahlen.

Der Abfindungsbetrag in Höhe von 150.000 DM floss der Klägerin im März 2000 zu. Die auf Antrag der Klägerin von der Beklagten ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung wies einen ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn in Höhe von rund 162.000 DM, einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 10.660 DM und einbehaltenen Solidaritätszuschlag in Höhe von rund 590 DM auf.

Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, aus dem sich ein erheblicher Nachzahlungsbetrag ergab. Grund hierfür war, dass die Klägerin ab dem 01.04.2004 wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hatte.


Daraufhin erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage zum ArbG. Sie verlangte von der Beklagten, ihre ab April 2000 erzielten Einkünfte bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer zu berücksichtigen und eine entsprechende berichtigte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2000 auszustellen. Das ArbG verwies den Rechtsstreit an das FG, das die Klage abwies. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Beklagte ist lohnsteuerrechtlich nicht verpflichtet, der Klägerin eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.


Nach § 41c Abs.3 S.1 EStG ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Nach der Übermittlung kann der Arbeitnehmer keine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung mehr verlangen. Das folgt aus der Funktion der Bescheinigung als Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat, und nicht, wie er hätte durchgeführt werden müssen.


Lohnsteuerbescheinigungen haben daher eine reine Dokumentations- und Beweisfunktion. Folglich kann mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung ein unzutreffender Lohnsteuerabzug nicht mehr ungeschehen gemacht werden.


Im Übrigen ist für Klagen, mit denen - wie hier - im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung über die Höhe des in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Bruttoarbeitslohns gestritten wird, der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Das FG war allerdings gemäß § 17a Abs.2 S.3 GVG an den Verweisungsbeschluss des ArbG gebunden.


Der Hintergrund:
Zwar hat das BAG mit Beschluss vom 11.06.2003 (Az.: 5 AZB 1/03) entschieden, dass für Klagen, die auf die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung gerichtet sind, die Finanzgerichte zuständig sind. Diese Entscheidung bezog sich aber nicht auf eine Nettolohnvereinbarung, bei der die Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten Bruttolohns streitig war. Es ging vielmehr um einen Streit darüber, ob Lohnsteuer-Abzugsbeträge, die in der Lohnabrechnung vorgenommen worden sind, in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind. In diesen Fällen ist auch nach Auffassung des BFH der Finanzrechtsweg gegeben.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.03.2008; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-03-25)