Steuerrechtsurteile

Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen ist als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung anzusehen



Stellt die Überlassung von Standplätzen ein wesentliches Element innerhalb des Leistungsangebots eines Veranstalters von Wochenmärkten an Markthändler dar, können diese Leistungen als wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung angesehen werden. Eine solche einheitliche Vermietungsleistung von Grundstücken gilt nach § 4 Nr.12a UStG als umsatzsteuerfrei.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Veranstalterin eines Wochenmarktes. Sie überließ den Markthändlern Standplätze. Zusätzlich sorgte sie für die Stromversorgung und übernahm auf einzelnen Wochenmärkten die Organisation der Endreinigung. Im Laufe des jeweiligen Markttages vereinnahmte der Marktmeister der Klägerin das so genannte Standgeld in bar. Er stellte den Marktteilnehmern hierüber eine Quittung ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer aus.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Zulassung zum Markt und nicht die Vermietung die Leistungen der Klägerin präge und die Überlassung der Stellplätze deshalb nicht gemäß § 4 Nr.12a UstG umsatzsteuerfrei sei. Das FG der gegen entsprechende Umsatzsteuerbescheide gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes bestätigte der BFH diese Entscheidung.

Die Gründe:
Die Leistungen eines Veranstalters von Wochenmärkten an Markthändler, mit der Überlassung von Standplätzen als wesentliches Element, sind als einheitliche Grundstücksvermietungsleistung anzusehen werden und sind daher gemäß § 4 Nr.12a UstG umsatzsteuerfrei.


Die Klägerin hat den Markthändlern auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt, den jeweiligen Marktstand so in Besitz zu nehmen, als ob sie dessen Eigentümer wären, und jede andere Person von diesem Recht ausschließen könnten. Das entspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Vermietung", weshalb die Dienstleistung der Klägerin steuerfrei ist. Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung stellen unwesentliche Nebenleistungen dar.



Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.03.2008, Quelle: BFH PM Nr.31 vom 19.03.2008


(Meldung vom 2008-03-19)