Steuerrechtsurteile

Regelungen des AltEinkG gelten auch für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Veranlagungszeiträume vor 2005



Für Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt keine verfassungsrechtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen in Betracht. Die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelungen des AltEinkG beschränken sich nicht auf den Bereich der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger. Sie umfassen vielmehr den gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen und schließen daher die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit ein.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, eine selbständige Rechtsanwältin sowie ein selbständiger Arzt und seine Ehefrau, rügen eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch § 10 Abs.1 Nr.2 EStG in Verbindung mit § 10 Abs.3 EStG in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen.

Die Verfassungsrichter nahmen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung vom 06.03. 2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das AltEinkG die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle.


Die Gründe:
Die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelungen des AltEinkG beschränken sich nicht auf den Bereich der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie umfassen vielmehr den gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen und schließen die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit ein.


Im Urteil vom 06.03.2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hatte das BVerfG entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen bis zum 31.12.2004 hinzunehmen ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 01.01.2005 eine Neuregelung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat daraufhin bei seiner Neuregelung zutreffend die Besteuerung aller bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander abgestimmt. Das BVerfG hatte darauf verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften zu verpflichten. Demnach kommt eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht mehr in Betracht.


Auch wenn die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht Gegenstand des Urteils vom 06.03.2002 waren, können die Rügen der Beschwerdeführer schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn wie zuvor die Beamtenpensionäre müssen auch die Beschwerdeführer - als selbständig tätige Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen - die bis zum 31.12.2004 ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen.


Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in Frage. Denn hieraus lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.03.2008, Quelle: BVerfG PM Nr.33 vom 14.03.2008


(Meldung vom 2008-03-17)