Steuerrechtsurteile

Auch angestellte Steuerberater müssen bei Überschuldung mit dem Widerruf ihrer Bestellung rechnen



Steuerberater, die im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, müssen grundsätzlich auch dann mit dem Widerruf ihrer Bestellung rechnen, wenn sie als Angestellte tätig sind. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sie im Hinblick auf den Umgang mit Mandantengeldern weitgehenden arbeitsvertraglichen Beschränkungen unterliegen. Dies entlastet sie aber nur, wenn die Einhaltung der Beschränkungen vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft in M. Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft sind ein Rechtsanwalt und eine Steuerberaterin, die beide in B. ansässig sind. Nachdem über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war, widerrief die beklagte Steuerberaterkammer die Bestellung des Klägers zum Steuerberater.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass er sich als Angestellter der Steuerberatungsgesellschaft besonderen arbeitsvertraglichen Beschränkungen unterworfen habe, wonach er keinen Zugriff auf Fremdgelder habe und keine Mandate für eigene Rechnung übernehmen dürfe. Daher sei eine Gefährdung von Mandanten-Interessen ausgeschlossen.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers zum Steuerberater zu Recht widerrufen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 46 Abs.2 Nr.4 StBerG. Hiernach ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass hierdurch Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Steuerberater im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.


Die Voraussetzungen von § 46 Abs.2 Nr.4 StBerG sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger ist unstreitig in Vermögensverfall geraten und hat nicht nachgewiesen, dass hierdurch Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet werden. Für diesen Entlastungsbeweis reicht es nicht schon aus, dass der Kläger die steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausübt. Denn dies schließt es nicht zwingend aus, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzt.


Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den arbeitsvertraglichen Beschränkungen, denen sich der Kläger unterworfen hat. Derartige Beschränkungen können zwar im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen. Das setzt aber voraus, dass die Einhaltung der Beschränkungen vom Arbeitgeber wirksam überwacht werden kann.


Eine solche Kontrollmöglichkeit ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist kein einfacher Angestellter der Steuerberatungsgesellschaft, sondern dessen Geschäftsführer. Als solcher ist er gegenüber den Angestellten weisungsbefugt und nicht etwa weisungsunterworfen. Die ihm gegenüber weisungsberechtigten Gesellschafter sind nicht am Sitz der Gesellschaft ansässig und können den Kläger daher ebenfalls nicht wirksam kontrollieren.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.03.2008; Quelle: BFH PM Nr.26 vom 12.03.2008


(Meldung vom 2008-03-14)