Steuerrechtsurteile

Besteht auch bei unwirksamen strafbefreienden Erklärungen gemäß § 13 StraBEG ein Verwertungsverbot?



Nach § 13 StraBEG dürfen die im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung bekannt gewordenen Daten grundsätzlich nicht für andere steuerliche Zwecke verwendet werden. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob dieses Verwertungsverbot von der Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung abhängig ist oder auch bei einer nicht wirksam gewordenen Erklärung gilt.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Alleinerbe des 2001 verstorbenen Erblassers E. Dieser hatte Konten bei Banken in den USA mit einem Guthaben von über elf Millionen US-Dollar unterhalten. Nachdem im Mai 2004 ein Fahndungsprüfer beim Antragsteller erschienen war und die Herausgabe von Unterlagen aus den USA verlangt hatte, gab der Antragsteller im März 2005 eine Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ab. Dabei bezifferte er die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen mit rund 1,1 Millionen Euro und errechnete eine Abgabe in Höhe von rund 390.000 Euro.

Das Finanzamt erkannte die Erklärung des Antragstellers gemäß § 7 S.1 Nr.1a StraBEG nicht als strafbefreiend an, da schon Monate vor Abgabe der Erklärung Fahndungsprüfer beim Antragsteller erschienen seien. Es folgte auch nicht der Schätzung des Antragstellers, sondern ging davon aus, dass das nacherklärte Vermögen größtenteils vor 1993 erwirtschaftet worden sei, und berechnete auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der Bankguthaben des E. die Einkommensteuer für 1995 bis 1998.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998. Das FG gab dem Antrag statt.


Die Gründe:
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war stattzugeben, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen.


Nach dem bisherigen Sachstand spricht zwar alles dafür, dass vor der Abgabe der strafbefreienden Erklärung ein Prüfer im Sinn von § 7 S.1 Nr.1 a) StraBEG erschienen war und die Erklärung damit unwirksam ist. Auch bezüglich der Höhe der vom Finanzamt angesetzten Kapitalbeträge bestehen keine Unsicherheiten. Das Finanzamt ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Schätzung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig zu vermuten ist, dass das auf einen bestimmten Stichtag ermittelte Vermögen schon zu vorherigen Stichtagen vorhanden gewesen ist. Davon abzuziehen sind mögliche Ersparnisse aus den laufenden Einkünften und die Zinsen auf den Kapitalstamm.


Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt die im Rahmen der strafbefreienden Erklärung des Antragstellers bekannt gewordenen Tatsachen verwerten durfte. Nach § 13 StraBEG darf der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nicht für andere steuerliche Zwecke verwendet werden. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob dieses Verwertungsverbot von der Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung abhängt oder auch für nicht wirksam gewordene Erklärungen gilt.


Während die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass bei unwirksamen Erklärungen kein Verwertungsverbot besteht, spricht sich ein nicht unbedeutender Teil der Literatur für ein umfassendes Verwertungsverbot aus, das auch unwirksame Erklärungen erfasst. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus. Im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann über die Streitfrage nicht entschieden werden. Diese Entscheidung bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren überlassen.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.03.2008; Quelle: BFHReport online


(Meldung vom 2008-03-12)