Steuerrechtsurteile

Bei auf Dauer verpachtetem unbebautem Grundbesitz kann Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet werden



Anders als bei dem abnutzbaren Wirtschaftsgut Gebäude kommt es bei der Verpachtung von unbebautem Grundbesitz prinzipiell zu keiner durch eine spätere Veräußerung nicht kompensierbaren Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung. Deshalb bildet die Verpachtung unbebauten Grundbesitzes auch keine Grundlage für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht gemäß § 21 Abs.1 S.1 EStG.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit weiteren Beteiligten einer Grundstücksgemeinschaft Grundstücke von insgesamt 97.000 Quadratmetern für 75.000 Euro erworben. Eine Fläche von 78.909 Quadratmetern verpachtete die Grundstücksgemeinschaft für 598,50 Euro pro Jahr bis 2016 zur landwirtschaftlichen Nutzung an eine Agrar-Produktions-GmbH. Der Grund und Boden war überwiegend weder Bau- noch Bauerwartungsland. Die Anschaffung des Grundbesitzes war fremd finanziert.

Die Grundstücksgemeinschaft begehrte für zwei Jahre die Feststellung von Werbungskostenüberschüssen in Höhe von 12.832,50 Euro sowie 12.442,50 Euro. Dabei handelte es sich überwiegend um Schuldzinsen und Sonderwerbungskosten (Fahrtkosten) des Klägers. Das Finanzamt lehnte es ab, die Werbungskostenüberschüsse zu berücksichtigen, weil es der Grundstücksgemeinschaft an der Absicht fehle, mit der Verpachtung Einkünfte zu erzielen.


Das FG bestätigte die Bescheide des Finanzamtes und stellte darüber hinaus eine Prognose für insgesamt 30 Jahre auf, für die es einen Werbungskostenüberschuss von 43.948,51 Euro errechnete. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wies der BFH zurück.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Werbungskostenüberschüsse zu Recht nicht berücksichtigt. Hierin liegt keine Verletzung von § 21 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG in Verbindung mit § 9 EStG.


Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer sein Grundstück in der Absicht verpachtet, um daraus dauerhaft ein positives Ergebnis zu erreichen. Die Absicht zur Einkünfteerzielung wird zwar von § 21 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend angenommen und muss deshalb tatsächlich nicht überprüft werden. Diese Typisierung gilt aber nicht für eine dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.


Die Verpachtung unbebauten Grundbesitzes ist unbeschadet der Art und Weise seiner Erwerbsfinanzierung nicht schon strukturell defizitär und bildet keine Grundlage für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht. Schließlich kommt es anders als bei dem abnutzbaren Wirtschaftsgut Gebäude grundsätzlich zu keiner durch eine spätere Veräußerung nicht kompensierbaren Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung.


Für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht hat das FG richtigerweise einen Prognosezeitraum von 30 Jahren zugrundegelegt. Denn bei der Verpachtung von unbebauten Grundstücken kommt es - wie bei der Vermietung von Gebäuden - nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit an, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung, die typisierend 30 Jahre beträgt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.03.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-03-11)