Steuerrechtsurteile

Sponsoring von gemeinnützigen Vereinen ist bei wirtschaftlicher Gegenleistung voll steuerpflichtig



Ein gemeinnütziger Verein, der von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt, unterhält einen Geschäftsbetrieb gemäß § 14 AO. Ein solches Sponsoring unterliegt nicht gemäß § 12 Abs.2 Nr.8a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern ist gemäß § 12 Abs.1 UStG voll umsatzsteuerpflichtig.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Schützenverein. Er hatte einen Partnerschaftsvertrag mit einer Versicherung abgeschlossen. Inhalt des Vertrags war, dass sich die Versicherung dazu verpflichtete, mit jährlich 50.000 Euro verschiedene Veranstaltungen des Klägers zu fördern und ihn bei der Herausgabe von Schriften, Büchern sowie sonstigen Publikationen zu unterstützen.

Im Gegenzug räumte der Kläger der Versicherung unter anderem das Recht ein, in seiner Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten und versicherungsbezogene Themen darzustellen. Ferner durfte die Versicherung bei Veranstaltungen des Klägers die Mitglieder über versicherungsbezogene Themen informieren und ihre Produkte bewerben.

Die 50.000 Euro rechnete der Kläger jeweils dem Zweckbetrieb „Sportveranstaltungen“ zu und nutzte so den ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr.8a UStG. Nach einer Außenprüfung ordnete das Finanzamt die Einnahmen aus dem Partnerschaftsvertrag jedoch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werben“ zu und besteuerte sie mit dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs.1 UStG. Der Klage gegen die ergangenen Steuerbescheide gab das FG statt. Die Revision des Finanzamtes führte zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Klageabweisung.


Die Gründe:
Grundsätzlich ist der Kläger zwar wegen Förderung des Sports gemäß § 5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung ist in diesem Fall jedoch hinsichtlich der Einnahmen aus dem Partnerschaftsvertrag ausgeschlossen. Diese Umsätze unterliegen deshalb auch nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr.8a des UStG, sondern dem Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 UStG.


Der Kläger hat mit seinen geleisteten Vertragspflichten selbstständige nachhaltige Tätigkeiten ausgeübt, durch die er Einnahmen erzielt hat, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine solche Verwaltung liegt in der Regel nur vor, wenn Vermögen genutzt, Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Allein das Anzeigengeschäft als Teil einer Vereinszeitung stellt nach der BFH-Rechtsprechung und der Verkehrsanschauung grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO dar und unterliegt als solcher dem Regelsteuersatz.


Nur wenn Anzeigengeschäfte oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an Werbeagenturen verpachtet werden, zählen die Einnahmen hieraus zur Vermögensverwaltung. Denn die Verpachtung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist ebenso wie die Verpachtung von Gewerbebetrieben grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen, da bei gemeinnützigen Körperschaften eine § 4 Abs.4 KStG entsprechende Regelung fehlt.


Der Hintergrund:
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung in ihrer Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinausgeht. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende so genannte Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld- und Sachleistungen zur Verfügung stellt. Diese können sich beispielsweise auf die Finanzierung eines Schulprojektes oder die Einkleidung von Polizeibeamten erstrecken. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht ihm Werbemaßnahmen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.03.2008; Quelle: BFH PM Nr. 24 vom 05.03.2008


(Meldung vom 2008-03-07)