Steuerrechtsurteile

Wegzug in "Steuer-Oase": Berufssportler unterliegen hinsichtlich ihrer Werbeaktivitäten nur teilweise der deutschen Steuerpflicht



Verlegt ein deutscher Berufssportler seinen Wohnsitz in ein so genanntes Niedrigsteuerland, so unterliegt er nur noch mit einem Teil der in Deutschland erzielten Werbeeinnahmen der deutschen Steuerpflicht. Erfasst werden nur die Einnahmen, die aus der Überlassung von Persönlichkeitsrechten resultieren, während "aktive" Werbeleistungen, wie beispielsweise das Mitwirken an Werbefilmen, dem deutschen Steuerzugriff entzogen sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger bezog in den Streitjahren 1994 und 1995 als Berufssportler Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und erzielte daneben Einkünfte aus Werbeverträgen. Diese sahen sowohl "aktive" Werbeleistungen (Promotionsauftritte, Fototermine, Redaktionsgespräche, Interviews, Messeauftritte und das Tragen bestimmter Kleidungsstücke mit Firmenlogos) als auch die Vermarktung des Namens, des Bildes und der Unterschrift des Klägers vor.

Der Kläger wohnte bis März 1993 in Deutschland, verzog anschließend ins Ausland und lebt seit Februar 1994 in einem so genannten Niedrigsteuerland.

Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie die in Deutschland erzielten Werbeeinkünfte gemäß § 2 Abs.1 S.1 AStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Besteuerung seiner Werbeeinkünfte. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Das FG hat das Vorliegen einer erweitert beschränkten Steuerpflicht des Klägers nach § 2 AStG hinsichtlich der Einnahmen aus "aktiven" Werbeleistungen zwar zu Recht verneint. Es ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch die Einnahmen des Klägers aus der Überlassung von Persönlichkeitsrechten dem deutschen Steuerzugriff entzogen sind.


Nach § 2 AStG unterliegen Personen, die in ein Niedrigsteuerland ziehen, unter bestimmten Voraussetzungen für zehn Jahre nach dem Wegzug weiter der deutschen Steuerpflicht. Zu den hiervon erfassten „nicht ausländischen“ Einkünften gehören aber nicht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine im Ausland belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche Betriebsstätte kann auch der (ausländische) Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden.


Einnahmen eines Berufssportlers aus "aktiven" Werbeleistungen, wie beispielsweise durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, stellen gewerbliche Einnahmen dar. Werden diese Werbeleistungen - wie hier - vom ausländischen Wohnsitz des Sportlers aus geplant und befindet sich hier auch der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit, so sind die Einnahmen dem deutschen Steuerzugriff entzogen.


Etwas anderes gilt nur für Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Persönlichkeitsrechten, also des Rechts am Namen oder am Bild des Sportlers. Soweit diese Rechte in Deutschland verwertet werden, unterfallen die Einnahmen gemäß § 2 AStG in Verbindung mit §§ 49 Abs.1 Nr.6, 21 EStG 1990 der (erweitert) beschränkten Steuerpflicht.


Nach diesen Grundsätzen muss der Kläger nur die im Inland erzielten Werbeeinnahmen aus der Überlassung von Persönlichkeitsrechten versteuern. Das FG muss im zweiten Rechtszug aufklären, welche Einnahmen dies konkret sind.


Der Hintergrund:
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass § 2 AStG zwar gerade der „Steuerflucht“ durch Wegzug in ein Niedrigsteuerland entgegenwirken soll, dieses Ziel aufgrund tatbestandlicher Mängel aber nur eingeschränkt erreiche.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.03.2008; Quelle: BFH PM Nr.23 vom 05.03.2008


(Meldung vom 2008-03-05)