Steuerrechtsurteile

Vorlage an den EuGH: Dürfen Bankguthaben im EU-Ausland doppelt mit Erbschaftsteuer belastet werden?



Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Bankguthaben in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Spanien) sowohl mit deutscher als auch mit ausländischer Erbschaftsteuer belastet wird. Der BFH hat außerdem angefragt, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbelastung auf seinen Steueranspruch verzichten müsste.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Alleinerbin der 1999 an ihrem deutschen Wohnsitz verstorbenen Erblasserin. Der Nachlass bestand in erster Linie aus Kapitalvermögen, das bei Banken in Deutschland und Spanien angelegt war. Die Klägerin musste für das in Spanien angelegte Vermögen mangels eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuer entrichten.

Mit ihrer gegen den deutschen Steuerbescheid gerichteten Klage verlangte die Klägerin die Anrechnung der spanischen auf die deutsche Erbschaftsteuer. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor,


  • ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass nach deutschem Steuerrecht die spanische Erbschaftssteuer in Fällen wie dem Vorliegenden nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss,

  • und welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbelastung verpflichtet wäre, auf seinen Steueranspruch zu verzichten.

Die Gründe:
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer gemäß § 21 Abs.1 ErbStG nicht in Betracht kommt, weil das in Spanien angelegte Kapitalvermögen der zuletzt in Deutschland wohnhaften Erblasserin kein Auslandsvermögen im Sinn von § 21 Abs.2 ErbStG in Verbindung mit § 121 BewG darstellt. Es ist allerdings fraglich, ob diese Regelung mit der durch Art. 73b Abs.1 EGV (jetzt: Art. 56 Abs.1 EG) geschützten Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.


Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Derartige Beschränkungen können sich auch aus einer erst künftigen Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergeben, da sie Inländer von Kapitalanlagen in einem anderen Mitgliedstaat abhalten kann.


Die streitige Regelung in § 21 ErbStG führt nach diesen Grundsätzen zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da Geld, das Deutsche auf einer spanischen Bank anlegen, hiernach sowohl mit spanischer als auch mit deutscher Erbschaftsteuer belastet wird.


Es ist fraglich, ob diese Doppelbelastung vermieden werden muss, wenn die Anknüpfung der Besteuerung an den Wohnsitz des Gläubigers der Kapitalforderung (hier: deutscher Wohnsitz der Erblasserin) zumindest nicht entfernter liegt als die Anknüpfung an den Sitz des verpflichteten Kreditinstituts (hier: Spanien). Außerdem ist unklar, welcher Staat im Fall eines Verbots der Doppelbelastung auf seinen Steueranspruch verzichten müsste.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.02.2008; Quelle: BFH PM Nr.19 vom 27.02.2008


(Meldung vom 2008-02-27)