Steuerrechtsurteile

Bei Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen mit Wohnrecht besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage



Ein Anspruch auf Eigenheimzulage für bis zum 31.12.2005 erstellte Wohnungen kann gemäß § 4 S.2 EigZulG zwar grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Eigentümer die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlässt. Eine Überlassung in diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn der Angehörige seine Nutzungsberechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet. Hieran fehlt es, wenn der Angehörige schon vor der Nutzungsüberlassung ein Wohnrecht innehat.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Dezember 2003 von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein unbebautes Grundstück erhalten. Im Gegenzug räumte die Klägerin ihrer Mutter ein lebenslanges Wohnrecht an dem auf dem Grundstück noch zu errichtenden Einfamilienhaus ein, das auch ins Grundbuch eingetragen wurde. Im Jahr 2004 erfolgte die Fertigstellung des Einfamilienhauses. Noch im selben Jahr zog die Mutter der Klägerin ein.

Anfang 2005 beantragte die Klägerin die Festsetzung einer Eigenheimzulage für die Herstellung eines unentgeltlich an einen Angehörigen überlassenen Einfamilienhauses. Das Finanzamt lehnte die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.


Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Nutzung des Hauses zu eigenen Wohnzwecken.


Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt gemäß § 4 S.2 EigZulG zwar auch vor, wenn die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinn von § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. Eine Überlassung in diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn der Angehörige seine Berechtigung, über die Wohnung zu verfügen, unmittelbar vom Eigentümer herleitet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Eigentümer den Besitz an dem noch zu errichtenden Haus nur mittelbar erhalten hat, weil der Veräußerer des unbebauten Grundstücks sich ein Nutzungsrecht vorbehalten hat.


Im Streitfall hat sich die Mutter der Klägerin schon bei Übertragung des Grundstücks ein Wohnrecht an dem noch zu errichtenden Haus vorbehalten. Da dieses Wohnrecht auch ins Grundbuch eingetragen worden ist, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein unbelastetes Grundstück erhalten, das sie im Sinn von § 4 S.2 EigZulG an einen Angehörigen hätte überlassen können.


Linkhinweis:
Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.02.2008; Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-02-25)