Steuerrechtsurteile

Erlöse aus dem Verkauf von ungeschnittenen Banknotenbögen und Schreddergeld sind in vollen Umfang umsatzsteuerpflichtig



Die Erlöse aus dem Verkauf von ungeschnittenen Banknotenbögen und von Schreddergeld unterfallen der Umsatzsteuer. Auch der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar, weil es sich weder bei Schreddergeld noch bei Banknotenbögen um von fachlich anerkannten Museen oder Sammlern gesuchte Sammlungsstücke handelt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2002 einen Museumsshop und verkaufte aus der Vernichtung echter Banknoten stammendes Schreddergeld und aus echten Banknoten bestehende, ungeschnittene Euro- und DM-Banknotenbögen. Der Preis für die Banknotenbögen lag rund 20 Prozent über dem Nennwert der in einem Bogen zusammengefassten Banknoten.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass steuerfreie Umsätze aus dem Verkauf von gesetzlichen Zahlungsmitteln vorlägen. Es könne allenfalls eine Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent in Betracht kommen, denn der Verkauf der Banknotenbögen und des Schreddergeldes sei als Verkauf von Sammlungsstücken steuerbegünstigt.

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Umsätze der Klägerin unter Zugrundelegung des Regelsteuersatzes (im Streitjahr noch 16 Prozent) umsatzsteuerpflichtig seien. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Erlöse der Klägerin sind umsatzsteuerpflichtig.


In Bezug auf den Verkauf der Banknotenbögen liegen keine steuerfreien Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln vor, weil die Klägerin die Bögen zu einem höheren Preis als dem Nennwert und damit als Ware verkauft hat. Auch der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar, weil es sich weder bei dem Schreddergeld noch bei den Banknotenbögen um von fachlich anerkannten Museen oder Sammlern gesuchte Sammlungsstücke handelt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.02.2008, Quelle: FG Münster PM vom 21.02.2008


(Meldung vom 2008-02-25)