Steuerrechtsurteile

Rechtsprechungsänderung: Untervermittlung von Kredit- und Fondsvermittlung kann umsatzsteuerfrei sein



Untervermittler von Krediten und Fondsanteilen können von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies setzt voraus, dass die Untervermittler einzelne Vertragsabschlüsse fördern. Eine der Art nach geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist jedenfalls keine "Vermittlung" im Sinne von § 4 Nr.8f UStG.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 1993 bis 1996 für eine GmbH tätig, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb von Kapitalbeteiligungen im Immobilienbereich war. Nach dem zwischen der GmbH und dem Kläger geschlossenen Handelsvertretervertrag sollte der Kläger einen Außendienst aufbauen, führen und leiten sowie das Vertriebscontrolling, die Finanzierungsbeschaffung und sonstige konzeptionelle Arbeiten übernehmen. Als Vergütung erhielt der Kläger eine "Superprovision" in Höhe von 0,5 Prozent der provisionspflichtigen Zeichnungssumme.

Das Finanzamt ging in den Umsatzsteuerbescheiden davon aus, dass der Kläger an die GmbH umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Die gegen die entsprechenden Bescheide gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts sind rechtmäßig. Der Kläger hat an die GmbH umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht.


Grundsätzlich kann die Untervermittlung von Krediten und Fondsanteilen eine nach § 4 Nr.8f UStG umsatzsteuerfreie Leistung sein. Die bisherige - dem entgegenstehende - Rechtsprechung gibt der BFH auf. Anlass der Rechtsprechungsänderung ist das Urteil des EuGH vom 21.06.2007 (Rs.: C-453/05 „Ludwig“), wonach Provisionen selbständiger Kreditvermittler umsatzsteuerfrei sein können.


Die Grundsätze des EuGH-Urteils
Der EuGH hat Art.13 Teil B d Nr.5 der Umsatzsteuerrichtlinie 77/388EWG dahingehend ausgelegt, dass Provisionen, die ein selbständiger Kreditvermittler von einer Finanzdienstleistungsgesellschaft dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen dem Kunden und einer Bank vermittelt, umsatzsteuerfrei sind, wenn die Vermittlung der Kredite die Hauptleistung darstellt. Die Steuerbefreiung setze keine vertraglichen Beziehungen des Kreditvermittlers zu den Parteien des Kreditvertrags voraus. Der Kreditvermittler müsse auch nicht mit beiden Parteien des Kreditvertrags unmittelbar in Kontakt treten.


Konsequenzen für den Streitfall
Vorliegend hat der Kläger jedoch keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt. Seine Leistungen bezogen sich auf den Aufbau, die Führung und die Leitung eines Außendienstes und erfüllten somit nicht die wesentlichen und spezifischen Funktionen einer Mittlertätigkeit. Diese besteht darin, durch den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags, durch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder durch das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Der Kläger hat aber weder dem Verkäufer der Kapitalanlagen Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen noch mit Interessenten Kontakt aufgenommen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen verhandelt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2008, Quelle: BFH PM Nr.17 vom 20.02.2008


(Meldung vom 2008-02-20)