Steuerrechtsurteile

Zur den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde



Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, muss konkret darlegen, aufgrund welcher bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte eine erneute Befassung des BFH mit der Rechtsfrage erforderlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der BFH seine Auffassung zu einer Rechtsfrage (hier: Wegfall des Fehlbetrags nach § 10a GewStG) nach Ergehen eines so genannten Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung bekräftigt hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Kommanditist an der X.-KG beteiligt, die später in die X.-GmbH umgewandelt worden war. Nachdem er im Streitjahr 1998 seinen Gesellschaftsanteil veräußert hatte, stellte das Finanzamt die Höhe des weggefallenen gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags fest und berücksichtigte hierbei keine Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg.

Das FG ließ die Revision nicht zu. Die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts ist bereits unzulässig, weil der Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung zukommt.


Die Entscheidung des FG steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 geltenden Fassung des § 10a GewStG. Hiernach ist die Höhe des weggefallenen gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags im Fall des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft unter Einschluss der Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmer zu bestimmen. Die Rechtsfrage ist im Streitfall somit als geklärt anzusehen.


Zwar hat die Finanzverwaltung gegen die BFH-Rechtsprechung Einwände erhoben. Diese hat der BFH aber im Urteil vom 17.01.2006 (Az.:VIII R 96/04) als nicht durchgreifend verworfen. Daher hätte das Finanzamt vorliegend im Einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher, von der Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte es eine erneute Befassung für erforderlich hält. Diese Anforderungen hat das Finanzamt nicht erfüllt.


Linkhinweis:


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.02.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-02-15)