Steuerrechtsurteile

GmbH-Geschäftsführer können bei Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen wegen Steuerhinterziehung haften



GmbH-Geschäftsführer haften wegen Steuerhinterziehung für Steuerschulden der GmbH, wenn sie ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen sind und dadurch zu niedrige Schätzungen des Finanzamts zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt, diesen aber nicht hinreichend "überwacht" haben.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller war der Geschäftsführer der X.-GmbH. Im August 2004 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, weil er es als Geschäftsführer unterlassen habe, die Umsatzsteuererklärung 2000 rechtzeitig abzugeben, und eine viel zu niedrige Schätzung des Finanzamts in Kauf genommen habe.

In der Folgzeit verlangte das Finanzamt vom Antragsteller Zahlung der rückständigen Umsatzsteuer für 2000 nebst Zinsen. Der Antragsteller vertrat demgegenüber die Auffassung, nicht für die rückständige Umsatzsteuer haften zu müssen. Er habe den Steuerberater L. im streitigen Zeitraum mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärungen beauftragt. Daher sei L. für die Nichtabgabe der Steuererklärungen verantwortlich.


Der Antragsteller begehrte, die Vollziehung des Haftungsbescheids vorläufig auszusetzen. Sein hierauf gerichteter Antrag hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig.


Gemäß § 71 AO 1977 haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für Zinsen nach § 235 AO. Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorsätzliche Steuerhinterziehung.


Der Antragsteller hat eine Steuerhinterziehung begangen. Er war als langjähriger Geschäftsführer der X.-GmbH gemäß § 150 AO in Verbindung mit § 18 Abs.1 UStG zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er wissentlich und willentlich nicht nachgekommen und hat die zu niedrige Schätzung des Finanzamts dadurch zumindest billigend in Kauf genommen.


Der Antragsteller kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, dass eigentlich der Steuerberater L. die Umsatzsteuererklärungen erstellen sollte. Überlassen Geschäftsführer Dritten die ihnen obliegenden Aufgaben, haben sie die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl sowie zur laufenden Überwachung des Dritten. Jeder Geschäftsführer muss sich daher so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen und ein Fehlverhalten des Beauftragten rechtzeitig erkennen kann.


Der Volltext in der BFH-Report-Datenbank:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.02.2008, Quelle: BFH-Report-Datenbank


(Meldung vom 2008-02-18)