Steuerrechtsurteile

Zu Beginn der Ehe geleistete Ausgleichszahlung für Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt unterliegt der Schenkungsteuer



Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe von seinem Partner eine Ausgleichszahlung für seinen in einem Ehevertrag erklärten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt, so liegt hierin eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung. Der Teilverzicht stellt keine Gegenleistung für die Zahlung dar, da zu Beginn der Ehe ungewiss ist, ob und wann sie geschieden wird und wie hoch der Unterhaltsanspruch ausfällt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte mit ihrem späteren Ehemann einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, wonach ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf monatlich höchstens 10.000 Euro begrenzt ist und sich im Fall der Wiederverheiratung um die Hälfte ermäßigt. Als „Gegenleistung“ für diesen Teilverzicht sollte sie zu Beginn der Ehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1,5 Millionen DM erhalten.

Dieser Betrag wurde nach der Eheschließung auch tatsächlich an die Klägerin ausgezahlt. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Schenkung und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest.


Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr teilweiser Verzicht auf nachehelichen Unterhalt eine Gegenleistung darstelle, deren Wert dem zugewendeten Geldbetrag entspreche. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuwendung des Betrags von 1,5 Millionen Euro der Schenkungsteuer unterliegt. Schenkungsteuerpflichtig ist nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG jede freigebige Zuwendung, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Zuwendung muss objektiv unentgeltlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Bedachte hierauf keinen Anspruch hat und keine den Erwerb ausgleichende Gegenleistung erbringen muss.


Die Klägerin wurde nach diesen Grundsätzen durch die Zuwendung ihres Ehemannes unentgeltlich bereichert. Sie hatte weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung noch war diese synallagmatisch, konditional oder kausal mit einer Gegenleistung der Klägerin verknüpft.


Eine den Erwerb ausgleichende Gegenleistung ist im Streitfall auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin im Ehevertrag einen Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt erklärt hat. Das ergibt sich aus § 7 Abs.3 ErbStG, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt werden.


Die Voraussetzungen von § 7 Abs.3 ErbStG sind hier erfüllt. Bei Zahlung der 1,5 Millionen DM war ungewiss, ob und wann die Ehe geschieden wird und ob die Klägerin im Fall der Scheidung Unterhalt über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus beanspruchen kann. Da der Unterhaltsanspruch Bedürftigkeit voraussetzt und von zahlreichen Umständen abhängt, ist es unmöglich, die Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs bereits zu Beginn der Ehe hinreichend genau zu bestimmen.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.02.2008; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-02-15)