Steuerrechtsurteile

Verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen sind keine Schenkungen der Gesellschafter



Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters eine überhöhte Vergütung an eine diesem nahestehende Person, so liegt hierin keine - der Schenkungsteuer unterliegende - freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person. Die Zahlung kann allerdings eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person darstellen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in den Streitjahren 1989 bis 1994 freie Mitarbeiterin einer GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer ihr Ehemann war. Den Vertrag, der eine überhöhte Vergütung der freien Mitarbeit vorsah, hatte ihr Ehemann als Geschäftsführer der GmbH geschlossen. Ähnliche Verträge waren auch mit anderen Ehepartnern der weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen worden.

Das Finanzamt behandelte Teile der Vergütung der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH und setzte in Höhe der vGA Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Dies begründete es damit, dass in Höhe der Überzahlung eines freigebige Zuwendung ihres Mannes an sie vorliege.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab, weil der Ehemann die nicht mit einer entsprechenden Gegenleistung in Zusammenhang stehende Zahlung der GmbH an die Klägerin veranlasst habe. Die Zahlung sei auch auf seine Kosten erfolgt, da er wegen der vGA einem möglichen Regressanspruch der GmbH ausgesetzt gewesen sei.


Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Der Schenkungsteuerbescheid ist rechtwidrig. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und FG unterliegen die überhöhten Vergütungen nicht als freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Klägerin der Schenkungsteuer.


Nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG unterliegt eine freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Dies setzt eine Vermögensverschiebung in Form einer Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten voraus.


An einer solchen Vermögensverschiebung fehlt es hier im Verhältnis des Ehemannes zur Klägerin. Zwar wird die vGA ertragsteuerrechtlich so beurteilt, als hätte der Gesellschafter den hierin liegenden Vorteil erhalten und an die nahestehende Person weitergegeben. Diese auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertragsteuerrechtliche Beurteilung kann aber auf die Schenkungsteuer nicht übertragen werden. Denn insoweit kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist


Die überhöhten Zahlungen an die Klägerin könnten allerdings als gemischt freigebige Zuwendung der GmbH an diese zu beurteilen sein. Das ist hier aber nicht zu entscheiden, da Gegenstand des angegriffenen Steuerbescheids ausschließlich eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin war.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.02.2008; Quelle: BFH PM Nr.14 vom 13.02.2008


(Meldung vom 2008-02-13)