Steuerrechtsurteile

Besteuerung von Finanzinnovationen: Bei Veräußerung von Indexzertifikaten mit Garantiezusage ist nur der Teil der garantierten Mindestrückzahlung steuerbar



Der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist. Anders als bei Indexzertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie trägt der Inhaber eines Indexzertifikats mit garantierter Mindestrückzahlung das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren.

Der Sachverhalt:
Im Mai 1998 hatte die Klägerin 100 Euro-Zertifikate im Nominalwert von 1.000 US-Dollar für 975 US-Dollar je Stück erworben. Die Rückzahlung sollte bei Endfälligkeit im Juni 2002 entsprechend dem Euro-Kurs zu diesem Zeitpunkt, mindestens aber zu 100 US-Dollar je Zertifikat erfolgen.

Die Index-Zertifikate wurden an der Börse notiert und konnten frei gehandelt werden. Im November 2000 verkaufte die Klägerin die Zertifikate und erzielte einen Überschuss in Höhe von rund 101.400 DM. Sie wickelte Kauf und Verkauf über die H.-Bank ab, die vom Überschuss Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag einbehielt.


Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Erlös nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern sei. Das Finanzamt war demgegenüber der Ansicht, dass der Erlös zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehöre und setzte die Einkommensteuer dementsprechend fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH zum Teil Erfolg.


Die Gründe:
Der beim Verkauf der Euro-Zertifikate erzielte Überschuss ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der garantierten Mindestrückzahlung entspricht. Anders als bei Indexzertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie, bei denen Kursgewinne, die der Inhaber beim Verkauf oder bei der Einlösung der Zertifikate erzielt, in vollem Umfang steuerbar sind (BFH-Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII R 53/05), trägt der Inhaber eines Indexzertifikats mit garantierter Mindestrückzahlung das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren.


Deshalb ist es sachgerecht, den bei der Veräußerung der Zertifikate erzielten Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Steuerpflichtige das eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls (hier: 90 Prozent) eingegangen ist.


Die Abgrenzung des steuerpflichtigen vom nichtsteuerbaren Teil des beim Verkauf erzielten Überschusses ist nach dem Verhältnis zwischen der Mindestrückzahlung (hier: 10 000 US-Dollar) und der Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Anlage (hier: 100 000 US-Dollar) und Mindestrückzahlung (Risikobereich) vorzunehmen.


Linkhinweis:


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.02.2008, Quelle: BFH PM Nr.15 vom 13.02.2008


(Meldung vom 2008-02-13)