Steuerrechtsurteile

Zinsen aus Rentennachzahlungen sind steuerbar



Steuerpflichtige, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung Zinsen erhalten, müssen diese versteuern. Wirtschaftlich betrachtet sind solche Zinsen Entgelt für die verspätete Zahlung, das heißt für die Vorenthaltung von Kapital. Sie unterliegen deshalb der Besteuerung nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war nach einem Verkehrsunfall erwerbsunfähig geworden und führte mit der BfA eine langjährige Auseinandersetzung wegen einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die BfA zahlte schließlich doch und leistete für den Zeitraum von 1992 bis 1998 eine Rentennachzahlung. In dem Nachzahlungsbetrag waren unter anderem Zinsen in Höhe von rund 14.300 DM enthalten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsnachzahlung bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen und besteuerte diesen Betrag entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die der Klägerin im Streitjahr 1998 zugeflossenen Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.


Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Dabei ist es unerheblich, welcher Rechtsgrund der Überlassung des Kapitals zugrunde liegt. So kann beispielsweise auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.


Im Streitfall musste die BfA die Zinsen für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge und zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile zahlen. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen damit auch Entgelt für die verspätete Zahlung, das heißt die Vorenthaltung von Kapital. Sie unterliegen deshalb der Besteuerung nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG. Denn wenn die Klägerin unstreitig für die Zeit ab Januar 1992 einen begründeten Rentenanspruch hatte, den die BfA nicht umgehend erfüllt hat, so überlässt die Klägerin ihrem Schuldner (der BfA) wirtschaftlich gesehen Kapital, das ihr zusteht.


Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Steuerbarkeit auch nicht deswegen, weil die Zinsen mit einer Rentenzahlung und damit mit einem sozialrechtlichen Zweck in Verbindung stehen. Hätte der Gesetzgeber eine Besteuerung solcher Zinsen ausschließen wollen, hätte er sie in den Katalog der steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG aufnehmen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.02.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-02-12)