Steuerrechtsurteile

Arbeitnehmer können bei Vermietung eines PKW an ihren Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein



Arbeitnehmer, die einen PKW an ihren Arbeitgeber vermieten, können selbständig unternehmerisch tätig und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Das gilt unabhängig davon, ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die ertragsteuerliche Behandlung der Mietzahlungen spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1999 als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt. Zunächst sah sein Arbeitsvertrag vor, dass er für Dienstreisen sein eigenes Auto benutzen musste und hierfür vom Arbeitgeber eine Vergütung in Höhe von 0,52 DM pro Kilometer erhielt.

Im August 2002 kaufte der Kläger eines neues Auto und vermietete es an seinen Arbeitgeber. Laut Mietvertrag musste der Arbeitgeber das Fahrzeug auf eigene Kosten versichern, auf sich zulassen und eine monatliche Miete in Höhe von 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an den Kläger zahlen. Zugleich wurde der Arbeitsvertrag dahingehend ergänzt, das dem Kläger ein Auto zur Verfügung gestellt wird, das er auch für Privatfahrten nutzen darf. Das Fahrzeug musste für Betriebsfahrten, die generell Vorrang vor Privatfahrten hatten, auch anderen Arbeitnehmern überlassen werden.


Die getroffenen Vereinbarungen wurden in der Folgezeit umgesetzt. Dabei entrichtete der Arbeitgeber für die private Kfz-Nutzung des Klägers Lohnsteuer.


Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für 2002 Umsätze aus der Vermietung des PKW und zog die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Das Finanzamt lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts bestätigte der BFH das Urteil der Vorinstanz im Grundsatz, wies die Sache allerdings zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers an das FG zurück.


Die Gründe:
Der Kläger kann die beim Erwerb des PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1999, wonach ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist im Hinblick auf seine Vermietungstätigkeit insbesondere als selbstständiger Unternehmer tätig geworden.


Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und Verantwortung ausgeübt wird. Insoweit spielen die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze, wonach es für die Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ankommt, keine Rolle. Umsatzsteuerrechtlich gilt vielmehr, dass Personen nur unselbständig handeln, „soweit“ sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.


Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine selbständige Vermietungstätigkeit vor. Denn der Kläger hat den PKW auf eigene Rechung und Verantwortung an seinen Arbeitgeber vermietet. Die Vermietung des PKW gehörte nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Mietvertrag war auch nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.


Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Das FG muss noch weitere Feststellungen zum Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung treffen und dabei insbesondere prüfen, ob der Arbeitgeber eine dem Kläger nahe stehende Person im Sinn von § 10 Abs.5 Nr.1, Abs.4 S.1 Nr.2 UStG 1999 ist und das Entgelt marktüblich war.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-02-11)