Steuerrechtsurteile

Studenten mit Wohnung am Studienort und "Kinderzimmer" im Elternhaus müssen Zweitwohnungsteuer zahlen



Studenten müssen Zweitwohnungsteuer entrichten, wenn sich ihr Erstwohnsitz in ihrem Elternhaus befindet und sie dort ihr früheres Kinderzimmer zur Verfügung haben. Es ist nicht ausschlaggebend, dass Studenten für ihre Kinderzimmer regelmäßig kein Aufwand entsteht. Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist allein der Konsum, also die Nutzung von zwei Wohnungen maßgeblich.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Student in Berlin, wo er mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet ist. Sein Erstwohnsitz befindet sich in X., im elterlichen Haus.

Der Kläger vertrat die Auffassung, keine Zweitwohnungsteuer zahlen zu müssen, da er bei seinen Eltern keine Wohnung „innehaben“ würde. Er verfüge dort lediglich über sein ehemaliges Kinderzimmer. Die gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das FG hat allerdings die Revision zugelassen.


Die Gründe:
Der Kläger muss die Zweitwohnungsteuer zahlen.


Zweitwohnungsteuer wird fällig, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung als Nebenwohnung unterhält. Es handelt sich dabei um eine Aufwandsteuer, die daran anknüpft, ob der Steuerpflichtige das Geld für den Konsum bestimmter Güter zur Verfügung hat. Damit wird seine Leistungsfähigkeit auch zur Zahlung einer besonderen Steuer unterstellt.


Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unbeachtlich, dass ihm für sein Kinderzimmer kein Aufwand entsteht. Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist allein der Konsum, also die Nutzung von zwei Wohnungen maßgeblich. Dass der Aufwand dafür teilweise nicht vom Nutznießer (Studenten), sondern von seinen Eltern getragen wird, ist nicht zu berückischtigen.


Hinweis:
Das FG Berlin-Brandenburg ist mit seiner Entscheidung nicht der Ansicht anderer VG und FG gefolgt, die in den so genannten Kinderzimmerfällen das Zweitwohnungsteuergesetz für unanwendbar erklärt haben. Legt der Kläger gegen dieses Urteil Revision ein, wird der BFH die Sache zu entscheiden haben.


Voraussichtlich muss auch noch das BVerwG (in einem anderen Fall) über die Kinderzimmerfälle entscheiden. Kommen BVerwG und BFH zu unterschiedlichen Ergebnissen, könnte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe abschließend entscheiden.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 06.02.2008


(Meldung vom 2008-02-06)