Steuerrechtsurteile

Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß



Die zum 01.01.2006 erfolgte Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist verfassungsgemäß. Steuerberatungskosten sind trotz der Komplexität des Steuerrechts nicht unvermeidbar. Außerdem betrifft die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten weiterhin gewährleistet ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung ihrer Einkünfte Kosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von rund 95 Euro geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Kosten, weil es sich hierbei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handele. Derartige Kosten seien aufgrund der Aufhebung des  Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG seit dem 01.01.2006 nicht mehr abziehbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Aufhebung des § 10 Abs.1 Nr.6 EStG verfassungswidrig sei. Angesichts der Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute angewiesen. Die dafür aufzuwendenden Teile seines Einkommens seien seiner Dispositionsfreiheit entzogen. In der Nichtberücksichtigung dieser Kosten liege daher ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende subjektive Nettoprinzip.

Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu Recht abgelehnt.


Seit der Aufhebung von § 10 Abs.1 Nr.6 EStG sind Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für den Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Aufwendungen für das Ausfüllen der Steuererklärung oder eine Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen sind demnach als Kosten der privaten Lebensführung nicht mehr abziehbar.


Die Klägerin wird durch die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts besteht zwar für viele Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies rechtfertigt es aber nicht, private Steuerberatungskosten als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, die aufgrund des subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen sind.


Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten im Steuerverwaltungsverfahren zwar von einem Bevollmächtigten vertreten lassen können, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Insoweit besteht auch kein faktischer Zwang. Dies zeigt schon die Vielzahl von Steuerpflichtigen, die sich gegen die Inanspruchnahme der Dienste eines Steuerberaters entscheidet und ihre Steuererklärungen selbst erledigt. Die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts betrifft außerdem vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten weiterhin gewährleistet ist.


Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handelt es sich zudem um solche, die im Zusammenhang mit dem Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung angefallen sind. Eine übermäßige Kompliziertheit des Steuerrechts hat die Klägerin insoweit nicht dargelegt und ist umso weniger ersichtlich, als die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nach § 89 AO zur Beratung und Auskunft verpflichtet ist.


Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.02.2008; Quelle: Niedersächsisches FG PM vom 06.02.2008


(Meldung vom 2008-02-06)