Steuerrechtsurteile

Krankentransporte und Rettungsdienste sind gewerbesteuerpflichtig



Der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten ist gewerbesteuerpflichtig. Private Anbieter können sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie wie die Wohlfahrtsverbände von der Gewerbesteuer freizustellen sind. Auch wenn die Nichtbesteuerung der Wohlfahrtsverbände rechtswidrig wäre, würde dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der privaten Anbieter ändern. Diese können allerdings eine Klage mit dem Ziel erheben, ihre Konkurrenz ebenfalls zu besteuern.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 unter anderem einen Krankentransport und Rettungsdienst. Das Finanzamt bezog die Erträge hieraus in die Gewerbesteuermessbescheide ein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Erträge aus dem Bereichen Krankentransport und Rettungsdienst von der Gewerbesteuer freizustellen seien. Das ergebe sich schon daraus, dass die Finanzverwaltung Rettungsdienste und Krankentransporte von Wohlfahrtsverbänden und der öffentlichen Hand (zum Beispiel der Feuerwehr) als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ansehe. Wenn ihre Konkurrenz von der Gewerbesteuer freigestellt werde, müsse dasselbe für sie gelten.

Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Finanzamt und FG haben die Erträge der Klägerin aus den Bereichen Krankentransport und Rettungsdienst zu Recht in den Gewerbeertrag einbezogen. Diese Erträge sind insbesondere nicht nach § 3 Nr.20d GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt lediglich für Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme oder ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen und nicht für den hier vorliegenden Transport kranker oder verletzter Personen.


Die Gewerbesteuermessbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Konkurrenten der Klägerin aus dem Bereich der Wohlfahrtsverbände und der öffentlichen Hand möglicherweise nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Denn selbst wenn die Konkurrenten rechtswidrig nicht besteuert werden, ändert dies nicht an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Klägerin.


Die Klägerin ist hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie kann vielmehr Klage mit dem Ziel erheben, ihre Konkurrenten ebenfalls zu besteuern. Dies ergibt sich aus dem drittschützenden Charakter von § 5 Abs.1 Nr.9 S.2 KStG und § 3 Nr.6 S.2 GewStG in Verbindung mit §§ 64 bis 68 AO. Wird ein Betrieb gewerblicher Art zu Unrecht nicht besteuert, kann dies daher zu einer Verletzung von Rechten des Mitbewerbers führen. Dies ist hier möglicherweise der Fall, da öffentliche und private Krankendienste zwar von der Umsatzsteuer befreit, aber gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.02.2008; Quelle: BFH PM Nr.13 vom 06.01.2008


(Meldung vom 2008-02-06)