Steuerrechtsurteile

Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind bei Ausgleich für Personenschäden kein Arbeitslohn



Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung stellen keinen Arbeitslohn dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherungsleistung allein dem Zweck dient, einen materiellen Ausgleich für einen Personenschaden zu schaffen und nicht dazu, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis auszugleichen.

Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber des Klägers hatte im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Kläger eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherung umfasste „Unfälle in der ganzen Welt“ im beruflichen und privaten Bereich.

Bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit wurde der Kläger schwer verletzt und ist seither Vollinvalide. Die Versicherung zahlte an den Arbeitgeber verschiedene Versicherungsleistungen für den Kläger aus, darunter auch einen Betrag in Höhe von 11.600 Euro als Teil eines Restbetrags aus der Versicherung.


Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als Arbeitslohn, weil der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gezahlt worden sei. Demgegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, dass die streitige Versicherungsleistung als Schadensersatz nicht steuerbar sei.


Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte Erfolg.


Die Gründe:
Die streitige Versicherungsleistung stellt keinen Arbeitslohn dar.


Zum Arbeitslohn gemäß § 19 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG gehören grundsätzlich alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Dabei reicht es nicht aus, dass die Zuwendungen tatsächlich oder rechtlich in irgendeinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. So kommt es für den Streitfall nicht darauf an, dass die Beitragszahlungen für die Gruppenunfallversicherung bei dem Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellten. Ein solches Korrespondenzprinzip gibt es im Steuerrecht nicht.


Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Zuwendung des Arbeitgebers bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Denn die streitige Versicherungsleistung diente allein dem Zweck, einen materiellen Ausgleich für den Personenschaden zu schaffen. Die Versicherung diente nicht dazu, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle werden vielmehr über das Entgeltfortzahlungsgesetz, beziehungsweise bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 30.01.2008


(Meldung vom 2008-01-31)