Steuerrechtsurteile

Übertragung eines unvermieteten Grundstücks ist nicht als "Geschäftsveräußerung" umsatzsteuerfrei



Die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Sinn von § 1 Abs.1a UStG. Denn die bloße Grundstücksübertragung führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgesetzt werden kann.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Streitjahr 1999 ein bebautes Grundstück und Einrichtungsgegenstände für 950.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten am 01.11.1999 hatte der Veräußerer das Gebäude für den Betrieb als Diskothek verpachtet. Der Pachtvertrag ging nicht auf die Klägerin über. Diese verpachtete das Objekt mitsamt der Diskothek mit Wirkung ab dem 01.11.1999 an M.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Umsatzangaben des Veräußerers unrealistisch waren. M. war deshalb nicht in der Lage, Pachtzahlungen zu leisten. Die Klägerin verklagte den Veräußerer erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, konnte den erwirkten Titel allerdings nicht vollstrecken.

Den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug erkannte das Finanzamt nicht an, da eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Sinn von § 1 Abs.1a UStG vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung von Finanzamt und FG liegt im Streitfall keine Geschäftsveräußerung im Sinn von § 1 Abs.1a UStG vor.


Nach § 1 Abs.1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt die Übereignung eines Unternehmens und die Absicht voraus, den übertragenen Geschäftsbetrieb zu betreiben. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.


Nach diesen Grundsätzen stellt die Veräußerung eines weder vermieteten noch verpachteten Gebäudes keine Geschäftsveräußerung dar. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern nur zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstands. Fehlt es an weiteren Faktoren, wie etwa eine bestehende Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks, kann kein "Geschäftsbetrieb" angenommen werden.


Im Streitfall liegt hiernach keine Geschäftsveräußerung vor, da der Klägerin lediglich ein unverpachtetes Grundstück übertragen wurde. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Das FG muss weitere Feststellungen dazu treffen, ob die Klägerin (steuerfreie) Verwendungsumsätze nach § 15 Abs.2 UStG ausgeführt hat. Dabei ist insbesondere aufzuklären, ob die Klägerin das Grundstück entgeltlich verpachtet und gegebenenfalls nach § 4 Nr.12 UStG auf die Steuerfreiheit verzichtet hat. Außerdem müsste eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-01-31)