Steuerrechtsurteile

Zum Leistungsort bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung"



Im Hinblick auf die Bestimmung des Leistungsorts bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung" befreit § 4 Nr.8h UStG auch die Leistungen eines außenstehenden Verwalters von der Umsatzsteuer. Das deutsche Umsatzsteuerrecht setzt mit den Regelungen zum Leistungsort bei Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen in § 3a Abs.4 Nr.6a UStG das europäische Gemeinschaftsrecht (Art. 9 Abs.2 der 6. EG-Richtlinie) nicht zutreffend um.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, erzielte in den Streitjahren 1989 und 1990 Erlöse aus der Verwaltung von Geldvermögen für Anleger, die im Oman, in Kuwait und in Luxemburg ansässig waren („Portfolio-Management-Gebühren“). Sie durfte das Vermögen ihrer Kunden nach eigenem Ermessen verwalten.

Die Klägerin behandelte die Erlöse als Entgelte für nicht steuerbare Beratungsleistungen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Klägerin eine steuerpflichtige Vermögensverwaltung betrieben habe.


Die gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das FG begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass die von der Klägerin erbrachten Portfolio-Management-Leistungen steuerbar seien, weil die Klägerin die Leistungen gemäß § 3a Abs.1 UStG im Inland ausgeführt habe. Ihre Leistungen gehörten insbesondere nicht zu den in § 3a Abs.4 Nr.6a UStG genannten Katalogleistungen, die zu einer Verlagerung des Leistungsorts an den Sitz des Leistungsempfängers führen.


Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der FG hat die Klägerin ihre Leistungen nicht im Inland ausgeführt.


Das deutsche Umsatzsteuerrecht setzt mit den Regelungen zum Leistungsort bei Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen in § 3a Abs.4 Nr.6a UStG das europäische Gemeinschaftsrecht (Art. 9 Abs.2 der 6. EG-Richtlinie) nicht zutreffend um. Denn das Gemeinschaftsrecht regelt den Ort der Leistung für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze umfassend und einheitlich. Maßgeblich ist, wo der Leistungsempfänger - hier der jeweilige Anleger - sein Unternehmen betreibt beziehungsweise seinen Wohnsitz hat.


Das deutsche Umsatzsteuerrecht kommt über eine Verweisung auf die Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr.8h UStG nur für einen Teil der dort im Einzelnen definierten Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze zu diesem Ergebnis. Im Streitfall führt die mangelnde Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im deutschen Umsatzsteuerrecht dazu, dass auch für die streitigen Leistungen der Wohnsitz der Anleger ausschlaggebend ist.


Die Sache war allerdings an das FG zurückzuverweisen, weil es noch aufklären muss, in welchem Umfang bei der Klägerin ein Recht auf Vorsteuerabzug in Betracht kommt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.01.2008, Quelle: BFH PM Nr.10 vom 30.01.2008


(Meldung vom 2008-01-30)