Steuerrechtsurteile

Autohändler haben Verpflichtung zum Rückkauf von Leasingfahrzeugen zu bilanzieren



Autohändler haben in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten für die von ihnen übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, auszuweisen. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte steht dem nicht entgegen. Die Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückkaufsoption auszubuchen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin handelte in den Streitjahren 1997 bis 1999 mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Beim Verkauf von Neuwagen an zwei Leasinggesellschaften und eine Autovermietung verpflichtete sie sich, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit beziehungsweise nach einer Mindestvertragslaufzeit auf Verlangen der Käufer zu einem verbindlich festgesetzten Preis zurückzukaufen. In ihren Bilanzen bildete sie wegen dieser Rückkaufgeschäfte Rückstellungen.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an, weil Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften seit 1997 steuerrechtlich nicht mehr zulässig seien. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG überwiegend ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Finanzamt und FG haben zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin für die eingegangenen Rückkaufverpflichtungen in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten auszuweisen hatte, die erst bei Ausübung oder Verfall des Rechts zum Rückverkauf der Fahrzeuge erfolgswirksam auszubuchen waren.


Kaufleute müssen in ihren Bilanzen unter anderem Verbindlichkeiten vollständig ausweisen. Die Verpflichtung der Klägerin zum Rückkauf der Fahrzeuge stellt eine solche Verbindlichkeit dar. Die Klägerin war durch die Rückkaufverpflichtung wirtschaftlich belastet. Diese Belastung muss durch den Ansatz einer Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Die Verbindlichkeit entfällt erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Rückkaufoption.


Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte steht dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen. Denn der Schwebezustand hinsichtlich der Einräumung der Rückkaufsoption war bereits in dem Zeitpunkt beendet, indem die Vertragspartner ihre Gegenleistung für die Einräumung der Option erbracht haben. Dies ist schon mit der Zahlung des Kaufpreises für die Neuwagen geschehen, da davon auszugehen ist, dass im Kaufpreis auch ein Entgelt für die Übernahme der Rückkaufverpflichtung enthalten war.


Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, da dieses bislang noch keine Feststellungen zur Höhe der auszuweisenden Verbindlichkeiten getroffen hat.


Der Hintergrund:
Eine Rückkaufverpflichtung von Autohändlern gegenüber Leasinggesellschaften oder Autovermietungen ist in der Praxis recht häufig. Durch den Rückkauf der Fahrzeuge drohen den Autohändlern oftmals Verluste, da der Preis für den Rückkauf in vielen Fällen über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.01.2008; Quelle: BFH PM Nr.11 vom 30.01.2008


(Meldung vom 2008-01-30)