Steuerrechtsurteile

Stadt zahlt Unternehmen Entschädigung für Nachteile aus Umzug in Gewerbegebiet: Unternehmen muss Entschädigung nicht versteuern



Zahlt eine Stadt an ein Unternehmen eine Entschädigung dafür, dass es seine Produktionsstätte aus dem Innenstadtbereich in ein am Ortsrand gelegenes Gewerbegebiet verlegt, muss das Unternehmen diese Entschädigung nicht versteuern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Entschädigung allein die mit dem Umzug verbundenen Vermögensnachteile des Unternehmens ausgeglichen werden sollen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine OHG, unterhält einen Bäckereibetrieb mit mehreren Filialen im Raum B. Eine Produktionsstätte der Klägerin wurde im Jahr 2001 in ein städtebauliches Sanierungskonzept einbezogen. In diesem Rahmen wollte die Stadt die Produktionsstätte der Klägerin an den Stadtrand in ein Gewerbegebiet verlegen. Für den Umzug in das Gewerbegebiet zahlte die Stadt an die Klägerin eine Betriebsverlagerungsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sollten die mit dem Umzug verbundenen Vermögensnachteile der Klägerin ausgeglichen werden.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Entschädigung nicht steuerbar sei und erfasste sie dementsprechend nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2002. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin die Entschädigung versteuern müsse. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte Erfolg.


Die Gründe:
Die Klägerin muss die von der Stadt gezahlte Entschädigung nicht versteuern.


Gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen und die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein.


Im Streitfall liegt nach der getroffenen Vereinbarung kein Leistungsaustausch vor. Denn die Stadt hat der Klägerin die Entschädigung nicht dafür gezahlt, dass sie sich bereit erklärt hat, ihren Betrieb aus dem Stadtzentrum in das Gewerbegebiet am Ortsrand zu verlagern. Aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geht hervor, dass mit der Entschädigung allein die mit diesem Umzug verbundenen Vermögensnachteile der Klägerin – insbesondere die nach dem Umzug wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Betriebseinrichtung – ausgeglichen werden sollten. Die Nichtverwendbarkeit der Wirtschaftsgüter am neuen Standort ist lediglich faktische Folge der Betriebsverlegung, nicht aber eine gegenüber der Stadt erbrachte Leistung der Klägerin.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.01.2008, Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-01-28)