Steuerrechtsurteile

Tiertransporte: Nicht jeder Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen führt zum Verlust der "Exportsubvention"



Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Tierschutzbestimmungen führen nur dann zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen ("Exportsubvention"), wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere geführt haben. Daher kann es unschädlich sein, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden, die Tiere aber nicht darunter leiden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte lebende Rinder in den Libanon transportiert und beim Hauptzollamt die Zahlung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von rund 10.000 Euro beantragt. Das Hauptzollamt lehnte die Zahlung der Ausfuhrerstattung ab, weil der Kläger die gemeinschaftsrechtlich für Tiertransporte vorgeschriebene Ruhepause von 24 Stunden nicht eingehalten, sondern die Fahrt nach 20 Stunden fortgesetzt habe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass er den Tiertransport auf Anweisung des Veterinärs, der die Transportfähigkeit der Tiere überprüft habe, vorzeitig fortgesetzt habe.

Das mit der Sache befasste FG Hamburg wollte der Klage stattgeben, sah sich hieran aber durch ein Urteil des BFH vom 25.10.2005 (Az.: VII R 75/04) gehindert, wonach ein Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Tierschutzvorschrift zwingend den Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zur Folge hat. Es setzte daher das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob jede Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Tierschutzbestimmungen zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führt. Der EuGH verneinte dies.


Die Gründe:
Einem Exporteur darf die Ausfuhrerstattung nicht versagt werden, wenn der Transporteur gemeinschaftsrechtliche Tierschutzvorschriften unvorhersehbar und nicht vorwerfbar verletzt hat und zugleich feststeht, dass das Wohlbefinden der Tiere durch diesen Verstoß nicht beeinträchtigt worden ist.


Zwar wird nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs.3 der Verordnung 615/98 jeder Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Tierschutzbestimmungen mit dem Verlust der Ausfuhrerstattung geahndet. Es ist aber zu beachten, dass die Vorschrift eingeführt wurde, um der Praxis entgegenzuwirken, nach der dem Wohlbefinden der Tiere beim Transport nicht immer Rechnung getragen wurde.


Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Art. 5 Abs.3 der Verordnung 615/98 daher dahingehend auszulegen, dass grundsätzlich nur solche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen den Anspruch auf Ausfuhrerstattung entfallen lassen, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt haben.


Der Hintergrund:
Ausfuhrerstattungen sind EU-Subventionen, die gezahlt werden, wenn diese Firmen bestimmte landwirtschaftliche Produkte in Drittländer ausführen und dadurch den europäischen Markt entlasten.



Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.01.2008; Quelle: FG Hamburg PM Nr.2 vom 25.01.2008


(Meldung vom 2008-01-28)