Steuerrechtsurteile

Jahresgrenzbetrag für Kindergeld: Einkünfte des Kindes sind nicht um Lohnsteuer und Versicherungsprämien zu mindern



Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld überschreiten, sind diese zwar um Werbungskosten und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag zu kürzen. Sie sind aber nicht um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu mindern.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte für ihre im Streitjahr (2005) 20 Jahre alte Tochter, die sich in einer Ausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse setzte das Kindergeld auf Null fest, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter im Streitjahr knapp 8.000 Euro betragen und damit oberhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.680 Euro gelegen hätten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass von den kindergeldschädlichen Einkünften ihrer Tochter die Beiträge zu ihrer privaten Krankenzusatzversicherung, ihrer privaten Rentenversicherung, ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Lohn- und Kirchensteuer abzuziehen seien. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge sei der Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld nicht überschritten.

Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Klägerin hat für das Streitjahr kein Anspruch auf Kindergeld, da von den Einkünften der Tochter weder die Versicherungsbeiträge noch die Lohn- und Kirchensteuer abzuziehen sind und die Einkünfte damit über dem Kindergeld-Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro liegen.


Kein Abzug der Beiträge für die private Zusatzkrankenversicherung
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Einkünfte ihrer Tochter nicht um die Beiträge für die private Krankenzusatzversicherung zu mindern. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BVerfG die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen. Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Beiträge für eine private Kranken- oder Pflegeversicherung kommt aber nur in Betracht, soweit diese Ausgaben unvermeidbar sind.


Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beiträge der Tochter der Klägerin zur privaten Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidlich, da die Mindestvorsorge im Krankheitsfall bereits durch die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses bestehende gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt ist.


Kein Abzug der Beiträge zur privaten Rentenversicherung
Daneben sind auch Beiträge eines Kindes zu einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Kind – wie hier – in der Ausbildung befindet und deshalb bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Denn diese Aufwendungen dienen nicht der aktuellen Existenzsicherung, sondern der Vorsorge für künftige Zeiten. Sie sind ebenfalls nicht unvermeidbar, da das Kind nach der Ausbildung noch genug Zeit hat, um für das Alter privat vorzusorgen.


Kein Abzug der Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Beiträge der Tochter der Klägerin für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenfalls nicht unvermeidlich, da das Halten eines Kfz nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehört.


Kein Abzug der Lohn- und Kirchensteuer
Ebenso wenig ist die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer von den Einkünften abzusetzen. Denn anders als bei den Sozialversicherungsbeiträgen wird die Lohnsteuer erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (im Streitjahr: 7.664 Euro) nicht übersteigt. Dies ist bei Einkünften unterhalb des Kindergeld-Jahresgrenzbetrags regelmäßig der Fall. Für die Nichtberücksichtigung der Lohn- und Kirchensteuer sprechen auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung, weil andernfalls die einbehaltene Lohnsteuer im Jahr der Erstattung als Bezüge des Kindes erfasst werden müsste.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.01.2008; Quelle: BFH PM Nr.8 vom 23.01.2008


(Meldung vom 2008-01-24)