Steuerrechtsurteile

Die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften war für 1999 verfassungsgemäß



Die Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften müssen im Veranlagungszeitraum 1999 versteuert werden. Mit dem Steuerentlastungsgesetz, dem Kontenabrufverfahren und dem neu gefassten § 45d EStG sind gesetzliche Instrumente geschaffen worden, durch die das in den Jahren 1997 und 1998 bestehende strukturelle Vollzugsdefizit beseitigt worden ist. § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG ist damit für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß.

Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 einen Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren in Höhe von rund 70.000 DM erklärt, der vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt wurde.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die steuerliche Erfassung seines Gewinns verfassungswidrig sei. Die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG leide auch in der Fassung ab 1999 an einem Vollzugsdefizit, das entsprechend dem Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke. Seine gegen den Bescheid des Finanzamts gerichtete Klage hatte vor den Fachgerichten keinen Erfolg. Die gegen diese abweisenden Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht für den Veranlagungszeitraum 1999 kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr, das zur Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs.1 S.1 Nr. 2 EStG führen könnte. Der Gesetzgeber hat seit 1998 die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen.


Für die Würdigung der für den Veranlagungszeitraum 1999 maßgebenden Vollzugspraxis sind auch die Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Erklärungsfristen im Februar 2001, aber noch innerhalb der danach laufenden allgemeinen Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2005 geschaffen wurden und die sich deshalb auf die Veranlagungspraxis für das Jahr 1999 auswirken konnten. Danach sind für den Zeitraum ab 1999 sowohl faktische als auch normative Veränderungen gegenüber den Vorjahren getroffen worden, die zusätzliche Anreize zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Erklärungspflichten geschaffen und das Risiko für den Steuerpflichtigen bei der Abgabe mangelhafter Erklärungen erhöht haben.


Hierzu zählen insbesondere



  • das Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999, das die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei privaten Veräußerungsgeschäften ab dem Veranlagungsraum 1999 erweitert hat,

  • das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, durch das die Rechtsgrundlagen für den automatisierten Abruf von Kontoinformationen geschaffen worden sind. Zwar ist das Kontenabrufverfahren erst mit Wirkung ab dem 1.04.2005 eingeführt worden. Dennoch können dadurch Erkenntnisse auch bezogen auf das Streitjahr 1999 gewonnen werden, da in die vom Kreditinstitut zu führende Datei auch der Tag der Errichtung eines Depots aufzunehmen ist.

  • und der neu gefasste § 45d EStG, wonach Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auch zur Durchführung eines Steuerverfahrens oder eines Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahrens verwendet werden dürfen.

Linkhinweis:


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.01.2008, Quelle: BVerfG PM Nr.8 vom 24.01.2008


(Meldung vom 2008-01-25)